Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel Zusammensetzung ab 2021 übermitteln

Die Vielfalt chemischer Produkte wie Wasch- und Reinigungsmittel ist groß. Unternehmen müssen ab 2021 die Zusammensetzung an das Bundesinstitut für Risikobewertung übermitteln.

Dienstag, 15. Dezember 2020 - Hersteller
Lebensmittel Praxis
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Bildquelle: Carsten Hoppen

Bislang wurde dafür ein eigenes Format des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) verwendet, das nun von dem neuen europäischen Format „PCN“ abgelöst wird. Nach einer Übergangsfrist, in der beide Mitteilungsformate parallel genutzt werden konnten, ist für Produkte für den privaten oder gewerblichen Endverbrauch ab 2021 nur noch die Mitteilung im PCN-Format möglich. Eine vergleichbare Regelung für Produkte mit industriellem Verbrauch gilt ab 2024.  „Die PCN-Mitteilung unterstützt die Giftinformationszentren und das BfR dabei, verlässlich Auskunft über chemische Produkte zu geben“, sagt BfR-Präsident Professor Dr. Dr. Andreas Hensel. „Dies dient sowohl der medizinischen Notfallversorgung als auch dem gesundheitlichen Verbraucherschutz.“

Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) stellt für die Übersendung der Mitteilungen ein Online-Portal zur Verfügung.  Damit können Firmen mit einer einzigen Einreichung verschiedene europäische Länder informieren, in denen sie ihre Produkte in Verkehr bringen wollen. Für ausschließlich in Deutschland vermarktete Produkte besteht die Möglichkeit, Produktmitteilungen im PCN-Format direkt an das BfR zu senden.

Die Nutzung des Portals und die Mitteilung an das BfR sind kostenfrei. Jedoch können andere Mitgliedstaaten Gebühren erheben. Für Produkte, die nicht als gesundheitsgefährdend und nicht aufgrund einer physikalischen Gefahr eingestuft sind, gibt es keine Mitteilungspflicht.

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