Bestehende Vorräte der Nachahmerklingen muss das Unternehmen laut Urteil einem Gerichtsvollzieher übergeben. Im Handel noch vorhandene Ware muss jedoch nicht zurückgerufen werden. Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden. (AZ: 9 O 1362/17). Die Klingen wurden laut Gericht in Drogeriemarktketten deutlich günstiger angeboten. Gillette, das bislang ein Monopol auf die Ersatzklingen hatte, beantragte daraufhin eine einstweilige Verfügung gegen den Rivalen. Mit diesem Schritt war das Unternehmen im Juli bereits am Landgericht Düsseldorf erfolgreich. Da das dortige Urteil noch nicht rechtskräftig ist, hatte Gillette allerdings die Möglichkeit, unter Verweis auf ein anderes Patent für den Rasierer vorläufigen Rechtsschutz auch an dem Braunschweiger Gericht einzuklagen.
Dem Erlass einer einstweiligen Verfügung stehe nicht entgegen, dass derzeit eine Nichtigkeitsklage beim Bundespatentamt anhängig sei, mit dem Ziel das streitige Patent zu vernichten, urteilte das Braunschweiger Gericht. Wilkinson hält das Patent des Konkurrenten für nichtig, weil die darin beschriebene Mechanik schon zum Zeitpunkt der Erteilung des Patents 1998 nicht wirklich neu gewesen sei.