Die Zentrale Stelle Verpackungsregister hat einen wichtigen Erfolg vor dem Verwaltungsgericht Köln erzielt. Das Gericht hat die Klage eines Lebensmitteleinzelhändlers gegen einen Einordnungsbescheid der Behörde abgewiesen, wie die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister mitteilte. Demnach sind sogenannte Permanenttragetaschen systembeteiligungspflichtige Verpackungen – unabhängig von Material und Verkaufsort. Permanenttragetaschen sind aus robusten, langlebigen Materialien wie Kunststoff oder Stoff gefertigt und für mehrfache Benutzung gedacht.
Das Urteil betrifft der Mitteilung zufolge neben dem Lebensmittelhandel auch Drogerie-, Bau-, Garten- und Möbelmärkte sowie Geschäfte für Tierbedarf und Spielwaren. Diese Unternehmen müssen demnach das Recycling der Permanenttragetaschen finanzieren, sofern das Bundesverwaltungsgericht das Urteil bestätigt. Der klagende Lebensmittelhändler hatte argumentiert, die Taschen seien keine Verpackungen, sondern Produkte, da Kunden diese mehrfach und für verschiedene Zwecke nutzen könnten.
Das Verwaltungsgericht folgte dieser Argumentation nicht. Für die Einordnung als Verpackung sei laut Verpackungsgesetz die typische Verwendung maßgeblich, teilte die Behörde mit. Permanenttragetaschen würden typischerweise an der Kasse gekauft, dort mit Waren befüllt und zum Transport nach Hause genutzt. Ob die Taschen kostenlos oder gegen Bezahlung abgegeben werden und ob Kunden diese mehrfach verwenden, spiele keine Rolle.
Das Gericht hat die Sprungrevision zugelassen. Das Verfahren liegt nun beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister empfiehlt Unternehmen, die Permanenttragetaschen anbieten, bereits jetzt das erstinstanzliche Urteil zu berücksichtigen und die Taschen an einem Recyclingsystem zu beteiligen, sofern dies nicht schon seit Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes 2019 geschehen ist.
