Das soll sicherstellen, dass Hinweisgeber vor Benachteiligungen und Repressalien geschützt werden, wenn sie Informationen über Rechtsverstöße aus ihrem beruflichen Zusammenhang melden. Das Kartellamt hat spezielle Meldekanäle eröffnet. Hinweise können auch anonym abgegeben werden. Die Identität des Hinweisgebers ist selbst bei namentlich abgegebenen Hinweisen in besonderem Maße geschützt. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamts: „Das neue Meldesystem ergänzt unsere bereits bestehenden Instrumente, etwa unser digitales anonymes Hinweisgebersystem, das Kronzeugenprogramm oder unsere Aktivitäten im Bereich Screening um Märkte systematisch auf Auffälligkeiten zu untersuchen.“
Die Zuständigkeit des Amtes erstreckt sich auf Hinweise im Bereich von Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, GWB) und bei Verstößen gegen den EU Digital Markets Act (DMA). Das Hinweisgeberschutzgesetz sieht zudem vor, dass Unternehmen eigene interne Meldestellen einrichten müssen. Allerdings hat die hinweisgebende Person das Recht, sich unabhängig von einer internen Meldung jederzeit an die externe Meldestelle beim Bundeskartellamt zu wenden, um eine wirksame Verfolgung zu ermöglichen. Bereits in der Vergangenheit haben Hinweise von Insidern beim Bundeskartellamt zu einer Vielzahl von Verfahren und zu einer Verhängung von hohen Bußgeldern geführt.