Gerichtsverhandlung Streit um einen Eierlikör-Slogan

Ein Streit zweier Eierlikörhersteller ist heute am Düsseldorfer Oberlandesgericht ausgetragen worden. Ein Bonner Eierlikörhersteller, der seit den 1970er-Jahren mit dem Slogan „Eieiei Verpoorten“ wirbt, hatte den Konkurrenten Nordik verklagt, der Eierlikörflaschen mit dem schriftlichen Zusatz „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ versehen hatte.

Mittwoch, 22. März 2023 - Hersteller
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Artikelbild Streit um einen Eierlikör-Slogan
Bildquelle: Verpoorten

Dadurch sehen die Anwälte Verpoortens die Interessen ihrer Mandanten verletzt. Jahrzehntelang habe diese in den Slogan „Eieiei Verpoorten“ viel Geld investiert, um ihn unauslöschbar ins Gedächtnis von Millionen Deutschen zu brennen. Verpoorten hatte diesen Slogan bereits 1978 als Wortmarke schützen lassen, die das Unternehmen noch heute nutzt. Die niedersächsische Brennerei, die mit einem Versuch, für ihren eigenen Slogan ebenfalls Markenschutz zu beantragen, gescheitert war, lehne sich zu nah an den Verpoorten-Slogan an und komme ihm zu nah, meinen die Klägeranwälte. Es geht um Abmahnkosten und eine etwaige Schadenersatzpflicht, sollte die Ei-Aufzählung als Ruf-Ausbeutung gewertet werden.

Doch das Gericht sieht das offenbar anders. Nach vorläufiger, aber laut Nachrichtenagentur dpa „ziemlich unumstößlich“ wirkender Bewertung des Senats unter Vorsitz von Richter Erfried Schüttpelz, ist der Abstand zwischen beiden Ei-Slogans aber ausreichend groß. Immerhin sei das Ei die Grundlage allen Eierlikörs, und es könne „keinem Hersteller untersagt werden, auf diese Zutat hinzuweisen“. Das Gericht in Düsseldorf findet, außer den Kommata, weitere Unterschiede, die auf einen ausreichend großen Abstand beider Werbeauftritte hindeuten: So sei „Eieieiei“ gemeinhin ein Ausdruck der Überraschung, was der norddeutschen Ei-Aufzählung völlig abgehe. Als Symbol des Osterfests können das Ei ebenfalls nicht von einem Unternehmen vereinnahmt werden, und schließlich hätten die Niedersachsen bei ihrer Osterwerbung ein Nest voller Flaschen abgebildet.

„Wir kommen in der Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis, dass wir einen Unterschied sehen und einen hinreichend großen Abstand“, machte das Oberlandesgericht unmissverständlich klar. Die Urteilsverkündung soll am 27. April stattfinden.

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