Weinwirtschaft Rückendeckung für Automaten

Gute Nachricht für Winzer: In der Debatte über den Jugendschutz bei Weinautomaten haben sich zwei Ministerien in Rheinland-Pfalz zu Gunsten der Weinwirtschaft abgestimmt.

Mittwoch, 01. März 2023 - Hersteller
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Gemäß der Rechtsauffassung des Weinbau- und des Familienministeriums in Mainz sind auch solche derartigen Verkaufsstationen erlaubt, die „auf einem eingefriedeten Wohn- und Betriebsgrundstück eines Weinguts aufgestellt sind“. Auch dies zählt nach Angaben des Weinbauministeriums zu einem „gewerblich genutzten Raum“, wie ihn das Jugendschutzgesetz vorschreibt - neben technischen Vorrichtungen wie der Kontrolle des Personalausweises. Zuvor hatten „Rhein-Zeitung“ und „Trierischer Volksfreund“ darüber berichtet.

Ein Beschluss des Verwaltungsgerichtes Oldenburg in Niedersachsen vom Juni 2022 (7 B 983/22) hatte im Weinbauland Rheinland-Pfalz in der Branche für Aufregung gesorgt. Denn er lehnt einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz für einen Automaten mit Alkohol an einer Außenmauer ab. Demnach kann ein solcher Automat nur in einem „Innenraum in einem Gebäude“ ausreichend im Sinne des Jugendschutzgesetzes für unter 16-Jährige kontrolliert werden. Im Freien gebe es dagegen ein „Überwachungsdefizit“.

Das Weinbauministerium in Mainz teilte hingegen jetzt mit: „Aus unserer Sicht kann nach dem Schutzzweck des Jugendschutzgesetzes der Begriff des gewerblich genutzten Raumes auch weiter ausgelegt werden.“ Solange bei Weinautomaten auf einem eingefriedeten Grundstück eines Weinguts sichergestellt sei, dass Kinder und Jugendliche dort keine alkoholischen Getränke herausnehmen könnten, könnten sie jugendschutzrechtlich zulässig sein.

Keine Stellung nahmen die beiden Ministerium bezüglich der zahlreichen Weinautomaten in Rheinland-Pfalz, die im Freien, etwa in Weinbergen und an Wanderwegen, entfernt von Weingütern aufgestellt sind. Diese 24/7-Verkaufsstationen könnten somit womöglich weiter illegal sein.

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