Der Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) aus Berlin hatte 2015 eine einstweilige Verfügung gegen den Leutkircher Brauereichef Gottfried Härle erwirkt und die Werbung mit dem Begriff untersagt. Der ließ das Wort auf den Etiketten mit Filzstift streichen und legte Berufung ein. Vor dem Landgericht Ravensburg und dem Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart blieb er erfolglos: Der Begriff „bekömmlich“ sei eine gesundheitsbezogene Angabe, die nach EU-Recht für alkoholische Getränke nicht erlaubt sei. Dagegen hat der Brauer Revision beim BGH eingelegt (AZ.: I ZR 252/16). Ob das Urteil noch am Donnerstag nach der BGH-Verhandlung fällt, ist offen.
BGH Streit um bekömmliches Bier
Ein seit Jahren schwelender Bierstreit beschäftigt an diesem Donnerstag den Bundesgerichtshof (BGH). Die Karlsruher Richter müssen entscheiden, ob eine kleine Brauerei aus dem Allgäu ihre Biere als „bekömmlich“ bewerben darf.
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