Die Handelsgruppe HIT steht unter Beschuss, nachdem die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) deren Geschäftspraktiken als unlautere Handelspraktiken (UTP) eingestuft hat. Insbesondere kritisiert die BLE die Forderungen von HIT, dass Lieferanten für sogenannte Sortimentsleistungen, also die Aufnahme breiterer Produktpaletten als üblich, sowie für Neueröffnungen und Wiedereröffnungen von Filialen zahlen sollten. Diese Forderungen wurden als unzulässig eingestuft, da die Gegenleistungen von HIT unklar und unverbindlich waren.
Während die Zahlungsverpflichtungen der Lieferanten klar definiert waren, ließen die Sortimentsleistungen von HIT in Inhalt und Umfang einen erheblichen Auslegungsspielraum, heißt es aus BLE-Kreisen. Lieferanten hatten keine konkreten Ansprüche darauf, dass ihre Produkte tatsächlich in den HIT-Märkten breit vermarktet würden. Somit blieb den Lieferanten nur die Hoffnung, dass ihre Investitionen von HIT entsprechend genutzt würden. Dies kritisiert die BLE scharf, da eine kaufmännische Bewertung der Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung unmöglich war.
Weiterhin hatte HIT allgemeine Einkaufsbedingungen verwendet, die einseitige Vertragsänderungen durch bloße textliche Mitteilungen an die Lieferanten ermöglichten. Diese Klauseln hat HIT jedoch bereits vor Abschluss des Verfahrens durch die BLE aus den Konditionsvereinbarungen entfernt und nicht mehr verwendet.
Die Entscheidung der BLE ist noch nicht rechtskräftig. HIT hat die Möglichkeit, gegen die Entscheidung zu klagen, wobei das Oberlandesgericht Düsseldorf zuständig wäre. Eine öffentliche Fassung der Entscheidung wird auf der Website der BLE verfügbar sein, sobald sie vorliegt.
Die BLE betont, dass solche Praktiken nicht toleriert werden können, da sie das Gleichgewicht zwischen Lieferanten und Handelsunternehmen erheblich störten. Die Entscheidung könnte weitreichende Folgen für die Geschäftsmodelle von Einzelhändlern haben, die ähnliche Praktiken anwenden. Die Entscheidung der BLE ist noch nicht bestandskräftig. HIT kann dagegen Klage erheben, über die das Oberlandesgericht Düsseldorf zu entscheiden hätte.