Nachtarbeitszuschläge Bundesarbeitsgericht fällt Grundsatzurteil

Seit Jahren wird darüber gestritten, ob Nacharbeitszuschläge unterschiedlich hoch sein dürfen. In einem ersten Grundsatzurteil hat das Bundesarbeitsgericht nun bei einem Fall, der den Getränkekonzern Coca-Cola betrifft, entschieden, dass dies möglich ist.

Donnerstag, 23. Februar 2023 - Handel
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Hier ging es um die Frage, ob für gelegentliche Nachtarbeit ein Zuschlag von 50 Prozent gezahlt werden kann, für regelmäßige nächtliche Schichtarbeit aber nur einer von 20 Prozent. Das bejahten die höchsten deutschen Arbeitsrichter nun in diesem Fall aus Berlin-Brandenburg.

Nach dem Urteil sind unterschiedlich hohe Zuschläge für Nachtarbeit dann möglich, „wenn ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung gegeben ist, der aus dem Tarifvertrag erkennbar sein muss“, so das Gericht. Neben dem Gesundheitsschutz könnten die Tarifvertragsparteien mit der Höhe des Zuschlags weitere Zwecke verfolgen, sagte der Vorsitzende Richter Waldemar Reinfelder. Es liege in ihrem Ermessen, wie sie die schlechtere Planbarkeit gelegentlicher Nachtarbeit ausgleichen. „Die Tarifvertragsparteien können aber keine willkürlichen Regelungen treffen“, so Reinfelder weiter. Es gehe stets um einen Ausgleich der Erschwernis durch Nachtarbeit. Dies sei im Arbeitszeitgesetz geregelt.

Betroffen von Nachtarbeit seien laut der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) sehr viele Arbeitnehmer. „Wir schätzen, dass von den rund 720.000 Beschäftigten in der Ernährungs- und Genussmittelindustrie […] rund 250.000 Beschäftigte von der Entscheidung zu den Nachtschichtzuschlägen potenziell betroffen sind“, sagte eine Sprecherin der NGG.

Arbeitsrechtler vermuten, dass das Urteil Signalwirkung für tausende weitere Klagen haben werde. Dabei könne es laut dem Bonner Arbeitsrechtler Gregor Thüsing auch überraschende Urteile geben, denn viele der umstrittenen Tarifverträge seien historisch gewachsen und nicht immer systematisch angelegt. Etwa 6.000 Klagen liegen nach Einschätzung der NGG noch bei den Arbeitsgerichten vor. Es gehe um einen Streitwert, der sich mittlerweile auf gut 50 Millionen Euro summiert habe, so die NGG weiter. Allein 400 Klagen hätten es bereits bis zum Bundesarbeitsgericht (BAG) geschafft.

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