Mit dem Antrag von Katrin Haub und den Kindern könnte ein seit längerer Zeit offener Familienkonflikt gelöst werden. Über den Antrag hatte zuvor die „Westdeutsche Allgemeine Zeitung“ berichtet.
Der damalige Tengelmann-Chef Karl-Erivan Haub, einer der reichsten Deutschen, war am 7. April 2018 allein zu einer Skitour aufgebrochen und nicht zurückgekehrt. Die Familie geht davon aus, dass er am Klein Matterhorn bei Zermatt in der Schweiz tödlich verunglückte. In der Unternehmensgruppe Tengelmann hatte daraufhin sein jüngerer Bruder Christian die alleinige Geschäftsführung übernommen. Er, sein Bruder Georg und das Unternehmen hatten bereits im Oktober beantragt, seinen Bruder für tot erklären zu lassen. Georg Haub hatte seinen Antrag allerdings Mitte Januar zurückgezogen.
Der Hintergrund: Seit dem Verschwinden von Karl-Erivan Haub schwelt ein Familienstreit um die Neuverteilung der Macht bei dem milliardenschweren Handelskonzern. Mit dem Antrag auf Todeserklärung stieg der Druck auf Katrin Haub und ihre Kinder, die Anteile ihres Familienstamms zu verkaufen. Schließlich müssen sich die Kinder auf Erbschaftssteuerzahlungen in dreistelliger Millionenhöhe einstellen. Der Antrag auf Todeserklärung war von der Ehefrau des Verschwundenen, Katrin Haub, zunächst scharf kritisiert worden. „Es ist sehr befremdlich, dass sich jemand Drittes anmaßt, solche Entscheidungen für unsere Familie treffen zu wollen“, ließ Katrin Haub der Deutschen Presse-Agentur damals über einen Sprecher mitteilen.
Wie es zur Entscheidung kam, nun doch der Todeserklärung beizutreten, blieb zunächst offen. „Die Familie hat diese Entscheidung aus höchstpersönlichen Gründen getroffen“, sagte ein Sprecher der Familien lediglich.
Bevor das Amtsgericht Köln über die Zulässigkeit des Antrags auf Todeserklärung entscheidet, hat nun die Kölner Staatsanwaltschaft noch die Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben. Hält das Gericht danach den Antrag für zulässig, so beginnt das sogenannte Aufgebotsverfahren mit der öffentlichen Bekanntmachung des Antrags und der Aufforderung an den Verschollenen und alle, die etwas über seinen Verbleib sagen können, sich zu melden.
Die Aufforderung wird nicht nur an der Gerichtstafel veröffentlicht, sondern muss nach dem Gesetz auch in einer Tageszeitung erscheinen. Nach dem Ermessen des Gerichts kann sie auch noch in anderer Weise - etwa auf elektronischem Weg im Bundesanzeiger - veröffentlicht werden. Das Aufgebotsverfahren kann zwischen sechs Wochen und einem Jahr lang dauern. Nach Ablauf dieser Frist kann dann die Todeserklärung erfolgen.
Anträge auf Todeserklärung sind eher selten. Im Kölner Amtsgericht hätten nur fünf oder sechs der 60.000 Verfahrenseingänge im vergangenen Jahr dieses Thema betroffen, sagte der Justizsprecher.