Aus Sicht der Basis der amtlichen Lebensmittelüberwachung hat sich die Vorschrift des § 40 Absatz 1a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in ihrer derzeitigen Ausgestaltung nicht mehr bewährt. Daher begrüßt der BVLK den Beschluss der Verbraucherschutzministerkonferenz, die die umstrittene Regelung abschaffen will. Doch zugleich fordert der BVLK eine Nachfolgeregelung.
Behörden müssen nach derzeitiger Regelung unverzüglich öffentlich warnen, sobald der Verdacht besteht, dass ein Lebensmittel oder Futtermittel in erheblichem Maße gegen Gesundheitsvorschriften verstößt. Die Regelung schreibt vor, dass sowohl Produktname als auch Hersteller oder Händler genannt werden.
Tatsächlicher Zustand des Betriebes oft nicht widergespiegelt
Die Erfahrungen der vergangenen Jahre zeigen aus Sicht des Verbandes deutlich, dass die beabsichtigte schnelle und transparente Verbraucherinformation häufig nicht erreicht wird. Stattdessen führten umfangreiche Verwaltungsverfahren, gerichtliche Eilverfahren und zahlreiche rechtliche Unsicherheiten regelmäßig dazu, dass Veröffentlichungen erst erfolgten, wenn die festgestellten Mängel längst beseitigt seien. Die veröffentlichten Informationen spiegelten dann oftmals nicht mehr den tatsächlichen Zustand des betreffenden Betriebes wider, so der BVLK.
Kapazitäten fehlen an anderer Stelle
Gleichzeitig bindet die Umsetzung der Vorschrift nach Darstellung des Verbandes erhebliche personelle und finanzielle Ressourcen bei Behörden, Gerichten und Unternehmen. Diese Kapazitäten fehlen laut BVLK an anderer Stelle, insbesondere bei den eigentlichen Aufgaben der amtlichen Lebensmittelüberwachung und damit beim unmittelbaren Schutz der Verbraucher.
„Die derzeitige Regelung ist ein Beispiel dafür, dass gut gemeinte gesetzliche Vorgaben in der Praxis nicht immer die gewünschte Wirkung entfalten. Die amtliche Lebensmittelüberwachung benötigt rechtssichere, praktikable und wirksame Instrumente. Diesen Anforderungen wird § 40 Abs. 1a LFGB in seiner aktuellen Form schon länger nicht mehr gerecht“, erklärt der Bundesvorsitzende des BVLK, Maik Maschke.
Berechtigtes Interesse an transparenten Informationen
Der BVLK weist jedoch darauf hin, dass die Abschaffung der bestehenden Regelung nicht das Ende der Verbraucherinformation sein dürfe. Verbraucher hätten ein berechtigtes Interesse an transparenten Informationen über relevante Verstöße im Lebensmittelbereich.
Nach Überzeugung des Verbandes darf die Vorschrift daher nicht ersatzlos entfallen, sondern muss grundlegend überarbeitet werden. Der BVLK fordert daher Bund und Länder auf, die Regelung „zurück ans Reißbrett“ zu schicken und eine neue Rechtsgrundlage zu schaffen.
Zielgerichtete Kontrollen erforderlich
Eine künftige Regelung sollte insbesondere rechtliche Unsicherheiten beseitigen, Verwaltungsverfahren vereinfachen und beschleunigen, aktuelle und verlässliche Informationen gewährleisten, die Verhältnismäßigkeit wahren und den Behörden eine rechtssichere Veröffentlichung ermöglichen.
Der Verbraucherschutz dürfe dabei nicht geschwächt, sondern müsse durch zielgerichtete Kontrollen und eine moderne Form der Verbraucherinformation gestärkt werden.