Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat eine Klage des Schuhhändlers Deichmann abgewiesen. Das Unternehmen wollte sich von der Pflicht befreien lassen, sich an einem Entsorgungssystem für Verpackungen zu beteiligen. Eine Berufung ließ das Gericht nicht zu.
Klage gegen die Zentrale Stelle Verpackungsregister
Deichmann hatte gegen die Zentrale Stelle Verpackungsregister geklagt. Das ist die Behörde aus Osnabrück, die das Entsorgungssystem überwacht. Firmen müssen sich an diesem System beteiligen und Geld für die Entsorgung und Verwertung von Verpackungen zahlen, die bei privaten Endkunden landen.
Bei der Verhandlung legte Kurt Schüler von der Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung ein Gutachten vor. Diesem zufolge nehmen in Deutschland inzwischen rund 62 Prozent der Schuhkäufer den Schuhkarton aus dem Laden mit oder bekommen ihn nach einer Online-Bestellung zugeschickt. Das waren etwa acht Prozentpunkte mehr als 2020. Liegt der Anteil über 50 Prozent, greift die Pflicht zur Beteiligung am Entsorgungssystem.
Deichmann hält Gutachten für nicht repräsentativ
Die Deichmann-Anwältin Claudia Schoppen kritisierte das Gutachten als nicht aussagekräftig und nicht repräsentativ. Die Marktforscher hätten zu wenige Geschäfte aufgesucht. Das Gutachten stammt ursprünglich aus dem Jahr 2020, damals besuchten Marktforscher 46 Firmenstandorte. Auf Bitte des Gerichts aktualisierte die Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung ihr Gutachten in diesem Jahr und suchte dafür 20 weitere Geschäfte auf, fünf davon waren von Deichmann. Die Anwältin verwies auf eigene Erhebungen von Deichmann, denen zufolge nur etwa 40 Prozent der Schuhkartons beim Kunden landen.
Der Vorsitzende Richter Manfred Klümper erklärte, die Firmenerhebung spiele für das Urteil keine Rolle. Aus seiner Sicht ist das Gutachten aussagekräftig und valide. „Die Kammer meint, dass die Grenze auf jeden Fall überschritten wird und deswegen eine Systembeteiligungspflicht von Schuhkartons besteht“, äußerte der Richter mit Blick auf die 50-Prozent-Grenze.
