Damit hat eine Klage der Nichtraucher-Initiative „Pro Rauchfrei“ teilweise Erfolg. Sie hatte sich daran gestört, dass an den Kassen in zwei Münchner Supermärkten Zigaretten über Automaten angeboten wurden, ohne dass Warnhinweise für den Kunden von außen zu sehen waren. Die höchsten deutschen Zivilrichter verurteilten den Händler nun hinsichtlich der Auswahltasten auf Unterlassung (Az. I ZR 176/19).
Die klagende Nichtraucher-Initiative Pro Rauchfrei sieht darin nach eigenen Angaben einen Teilerfolg. Denn die Industrie müsse dadurch nachrüsten oder ihre Automaten anders gestalten. Der Verein bedauere allerdings, dass nicht schon das Verdecken der Warnhinweise durch die Automaten selbst unzulässig ist. In diesem Punkt hatte der BGH ein Urteil des Oberlandesgerichts München bestätigt. Er setzte damit ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg um, der im März entschieden hatte, dass die Schockbilder nicht zwangsläufig zu sehen sein müssen, wenn die Päckchen in einem Automaten von außen nicht sichtbar sind. Der Verbraucher spüre dann auch keinen Kaufimpuls, dem Warnhinweise entgegenwirken sollen. Damit werde das Ziel, die menschliche Gesundheit zu schützen, nicht gefährdet, so der EuGH.
Die Anti-Raucher-Initiative gab an dennoch weitere Verfahren zu erwägen. Man wolle erreichen, dass Tabakwaren in der Öffentlichkeit für Minderjährige nicht sichtbar und nicht erhältlich sind. Sollte der Handel nach dem BGH-Urteil nicht sicherstellen, dass jede Darstellung, die einer Packung ähnelt, mit einem Warnhinweis versehen wird, müsse man weitere Gerichtsverfahren anstrengen, so die Initiative in einer Mitteilung.