Vorausgegangen war ein Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH), der im Juni ebenfalls die gesonderte Ausweisung von Pfandgeld für zulässig erklärt und im Sinne der Transparenz für notwendig erachtet hatte. Schon bei der Verhandlung vor zwei Wochen hatte der BGH keinen Zweifel daran gelassen, die Entscheidung so umzusetzen, wie vom EuGH vorgegeben.
Der Lebensmittelhändler habe sich völlig korrekt verhalten, so der Vorsitzende Richter des 1. Senats am Donnerstag bei der Urteilsbegründung. Der Verband hatte es dagegen für unzulässig gehalten, dass die Kette in einem ihrer Prospekte im Herbst 2018 Getränke in Pfandflaschen und Joghurt im Glas bewarb und dabei das Pfandgeld extra angab. In dem Faltblatt stand neben dem Warenpreis immer der Zusatz „zzgl. ... ? Pfand“. Wie die Kieler handhaben es die meisten Lebensmittelhändler. Der Verband sah darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.
Der Handelsverband Deutschland (HDE) begrüßte die BGH-Entscheidung. Der Verbraucherschutz und auch der Verkauf von nachhaltigen Waren in Mehrweggebinden werde damit gestärkt, so Peter Schröder, HDE-Bereichsleiter Recht und Verbraucherpolitik. Zudem könnten Kunden so einfacher erkennen, wie viel ein Produkt tatsächlich koste. Auch für den Handel stelle dies eine Erleichterung dar. „Für den Handel ist das Urteil ein Segen. Nachdem es jahrelang an Rechtssicherheit fehlte, erhält der Handel endlich klare Vorgaben zur Preis- und Pfandkennzeichnung.“, so Dr. Jonas Kiefer, Rechtsanwalt bei der internationalen Wirtschaftskanzlei CMS Deutschland.
Bei einer ersten Verhandlung im Jahr 2021 hatte der BGH den EuGH dazu angefragt. Nach dessen Entscheidung hatte der BGH zum zweiten Mal über den Fall zu verhandeln und urteilte nun im Sinne der Händler. Die getrennte Angabe von Verkaufspreis und Pfandbetrag ermögliche es Verbrauchern, die Preise von Waren besser zu beurteilen und zu vergleichen, hieß es. (Az. I ZR 135/20)