Pandemie Kabinett beschließt Bundes-Notbremse

Mit Ergänzungen des Infektionsschutzgesetzes hat das Kabinett den Weg frei gemacht für mehr Kompetenzen des Bundes in der Pandemiebekämpfung. Dazu gehört auch, dass ab bestimmter Inzidenzwerte etliche Läden sowie die Gastronomie geschlossen bleiben müssen. Auf den Weg gebracht wurde zudem die Pflicht für Arbeitgeber, Beschäftigten wöchentlich Coronatests anzubieten.

Dienstag, 13. April 2021 - Handel
Lebensmittel Praxis
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Bildquelle: Tim Mossholder on Unsplash

Der heute beschlossenen Änderungen des Infektionsschutzgesetzes müssen Bundestag und Bundesrat noch zustimmen. Die sogenannte Bundes-Notbremse sieht unter anderem vor, dass wenn die 7-Tage-Inzidenz (Ansteckungen binnen sieben Tagen pro 100.000 Einwohner) an drei aufeinander folgenden Tagen die Schwelle von 100 überschreitet, dort ab dem übernächsten Tag schärfere Maßnahmen gelten. Diese sollen so lange in Kraft bleiben, bis die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen die Schwelle von 100 unterschreitet – dann treten die Extra-Auflagen am übernächsten Tag wieder außer Kraft.

Neben der Novelle des Infektionsschutzgesetzes hat das Kabinett auch eine Pflicht für Angebote von Coronatests in Unternehmen auf den Weg gebracht. Der Entwurf einer geänderten Arbeitsschutzverordnung sieht vor, dass die Unternehmen ihren Beschäftigten in der Regel einmal in der Woche Tests zur Verfügung stellen.

Einige Folgen der Bundes-Notbremse:

Läden: Geschäfte oder Märkte mit Kundenkontakt müssen schließen. Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Zeitungsverkäufer, Buchhandlungen, Blumenläden, Tierbedarfs- und Futtermittelmärkte und Gartenmärkte. Diese dürfen aber nur das übliche Sortiment verkaufen. Für die zulässige Kundenanzahl gelten Grenzen in Abhängigkeit von der Verkaufsfläche. In geschlossenen Räumen müssen Kunden eine Maske auf FFP2-Niveau oder eine medizinische Maske tragen.

Ausgangsbeschränkungen: Zwischen 21.00 und 5.00 Uhr darf man die eigene Wohnung oder das eigene Grundstück nicht mehr verlassen. Ausnahmen sind die „Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum“ wie etwa gesundheitliche Notfälle bei Mensch und Tier oder dringende medizinische Behandlungen. Ausgenommen sind in der Regel auch die Ausübung eines Berufs oder Mandats. Das Gleiche gilt für die Wahrnehmung von Sorge- oder Umgangsrecht, die unaufschiebbare Betreuung Unterstützungsbedürftiger oder Minderjähriger oder die Begleitung Sterbender, Versorgung von Tieren oder „ähnlich gewichtige und unabweisbare Gründe“.

Gastronomie: Der Betrieb von Gastronomiebetrieben und Kantinen wird untersagt. Es gibt aber Ausnahmen etwa für Speisesäle in Rehazentren oder Pflegeheimen, bei der Versorgung Obdachloser oder von Fernfahrern. Die Abholung von Speisen und Getränken zum Mitnehmen bleibt erlaubt, ebenso die Auslieferung. Zwischen 21.00 und 5.00 Uhr ist nur die Auslieferung zulässig.

Private Kontakte: Es darf sich höchstens ein Haushalt mit einer weiteren Person treffen. Kinder bis 14 Jahre zählen extra. Für Zusammenkünfte von Ehe- und Lebenspartnern oder zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts gilt das nicht. Bei Veranstaltungen zu Todesfällen dürfen bis zu 15 Personen zusammenkommen.

Freizeit- und Kultureinrichtungen: Sie müssen ebenso schließen wie Zoos.

Sport: Nur kontaktloser Individualsport bleibt erlaubt, den man allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands ausüben kann. Für Berufs- und Leistungssportler gibt es Ausnahmen.

Verordnungen des Bundes: Der Bund soll zudem bei einer Inzidenz von mehr als 100 über eigene Verordnungen Vorkehrungen zum Infektionsschutz erlassen können, was normalerweise Ländersache ist. Darin kann der bekannte Katalog an Corona-Vorschriften enthalten sein, von Quarantäneregelungen über die Maskenpflicht bis hin zur Schließung bestimmter Einrichtungen. Aber auch Erleichterungen wären möglich, insbesondere für Menschen, die als immun gelten oder einen negativen Test vorweisen können. Bundestag und Bundesrat müssen diesen Verordnungen zustimmen - beim Bundestag ist das der Fall, wenn er seine Zustimmung nicht binnen sieben Tagen ausdrücklich verweigert hat.

Dauer der Regelungen: Sowohl die Bundes-Notbremse als auch die Möglichkeit zu Bundes-Verordnungen gelten nur, solange in Deutschland eine epidemische Lage von nationaler Tragweite als festgestellt gilt. Derzeit ist das der Fall, allerdings muss der Bundestag dies alle drei Monate bekräftigen.

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