In der Unternehmenspraxis und im Vollzug bereiten die unklaren Kriterien der Definition von „Einweg-Kunststoff-Lebensmittelverpackungen“ im Verpackungsgesetz und im Einwegkunststoff-Fondsgesetz Schwierigkeiten, meinen die Verbände der Systemgastronomie (BdS), der Ernährungsindustrie (BVE) und der Hersteller von Kunststoffverpackungen (IK).
Peter Feller, stellvertretender Hauptgeschäftsführer der Bundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie e.V., weist darauf hin, dass nur bestimmte Lebensmittelbehälter aus Kunststoff von den Gesetzesvorgaben betroffen sind: „Das verpackte Lebensmittel muss insbesondere für den Sofortverzehr ,bestimmt‘ sein.“ Es genüge nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes nicht, wenn das Lebensmittel nur für den Sofortverzehr „geeignet“ sei, wie teilweise behauptet werde. Feller sieht die Anwendung hauptsächlich im Take-away-Bereich.
Laut Dr. Martin Engelmann, Hauptgeschäftsführer der IK Industrievereinigung Kunststoffverpackungen, gibt es keine Geringfügigkeitsschwelle für den Kunststoffanteil, das heißt dass auch Verpackungen mit einer Kunststoffbeschichtung oder -auskleidung sind betroffen. Nach dem Einweg-Kunststoff-Fonds-Gesetz sollen Engelmann auch leere Lebensmittelbehälter erfasst sein, leere Tüten- und Folienverpackungen wiederum sind ausgenommen. „Diese Widersprüche tragen zusätzlich zur Verunsicherung bei", kritisiert Engelmann.
In einem Leitfaden verdeutlichen die Verbände, unter welchen Voraussetzungen eine Einweg-Kunststoff-Lebensmittelverpackung im rechtlichen Sinne vorliegt. Diesen finden Sie hier.