Das Verwaltungsgericht Regensburg hat drei Eilanträge von Betreibern von Automatenläden gegen zeitliche Beschränkungen der Stadt abgelehnt. Die Stadt darf die Öffnungszeiten solcher Läden an Sonn- und Feiertagen begrenzen, wie das Gericht mitteilte.
Die Stadt Regensburg hatte den Betreibern im November 2025 verboten, ihre Automatenläden an Sonn- und Feiertagen vor 8.00 Uhr und nach 16.00 Uhr zu öffnen. Drei Betreiber hielten sich nicht an diese Vorgabe und öffneten ihre Läden weiterhin außerhalb der erlaubten Zeiten. Daraufhin erließ die Stadt sogenannte Nutzungsuntersagungen gegen die Betreiber.
Das Verwaltungsgericht Regensburg bewertete diese Maßnahmen als voraussichtlich rechtmäßig. Das neue bayerische Ladenschlussgesetz erlaube zwar grundsätzlich, dass Automatenläden an Sonn- und Feiertagen ganztags öffnen dürfen, Städte und Gemeinden hätten jedoch einen „weiten Gestaltungsspielraum“ erhalten, um von dieser Regelung abzuweichen, so das Gericht.
Stadt erfüllt Mindestanforderungen
Nach Angaben der Stadt müssen Automatenläden an Sonn- und Feiertagen mindestens acht zusammenhängende Stunden lang öffnen dürfen. Diese Vorgabe erfülle Regensburg mit seiner Regelung. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die Stadt ihren Gestaltungsspielraum nicht überschritten habe.
Gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Regensburg können die Beteiligten Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof in München einlegen.
