Die Uneinheitlichkeit bei den Öffnungen an Sonn- und Feiertagen ist zum Beispiel dem Handelsverband Deutschland (HDE) ein Dorn im Auge. Dessen Hauptgeschäftsführer Stefan Genth bekräftigte wiederholt, dass generell Sonntagsöffnungen im Einzelhandel die Innenstädte attraktiver und lebendiger machen könnten. „Einkaufen ist auch Freizeiterlebnis“, fügte er hinzu. Der Widerstand gegen weitere Lockerungen ist allerdings groß. Vor allem Kirchen und Gewerkschaften stellen sich quer.
Aufwind bekommen die Befürworter durch die ausgeweiteten Sonntagsöffnungszeiten für Bäckereien, Konditoreien und öffentliche Bibliotheken. Das Bundeskabinett hat eine entsprechende Neuregelung beschlossen. Sie soll zum Jahreswechsel in Kraft treten.
Unsere Redaktion hat die aktuellen gesetzlichen Regelungen zur Ladenöffnung ausgewertet und gibt einen Überblick über die Lage in den einzelnen Ländern:
Baden-Württemberg
In Baden-Württemberg dürfen Verkaufsstellen montags bis samstags rund um die Uhr geöffnet sein. Einige Verkaufsstellen dürfen an Sonn- und Feiertagen öffnen. Drei Stunden Öffnung sind dann für Verkaufsstellen für frische Milch sowie Bäckereien und Konditoreien möglich. Hofläden dürfen sechs Stunden am Stück öffnen. Anlassbezogen sind in den Kommunen Öffnungen an jährlich höchstens drei Sonn- und Feiertagen für jeweils fünf Stunden erlaubt.
Kleinstsupermärkte ohne Personal mit einer Verkaufsfläche von maximal 150 Quadratmetern dürfen an sieben Tagen in der Woche rund um die Uhr öffnen.
Bayern
In Bayern ist Verkaufsstellen die Öffnung montags bis samstags von 6 bis 20 Uhr gestattet. Die jeweilige Gemeinde darf darüber hinaus bis zu vier anlassbezogene verkaufsoffene Sonn- und Feiertage und bis zu acht gemeindeweite verkaufsoffene Nächte an Werktagen (bis maximal 24 Uhr) erlauben. Zudem können einzelne Händler in Abstimmung mit der Gemeinde bis zu viermal im Jahr individuelle verkaufsoffene Nächte an Werktagen (bis maximal 24 Uhr) ausrichten.
Für personallos betriebene Kleinstsupermärkte gilt eine faktische Rund-um-die-Uhr-Öffnungsmöglichkeit. Voraussetzungen sind: ein personalloser Betrieb, eine Verkaufsfläche von bis zu 150 Quadratmetern und das Sortiment eines typischen Supermarktes.
Berlin
Generell dürfen Verkaufsstellen montags bis samstags von 0 bis 24 Uhr öffnen. Außerdem kann der Senat bis zu acht Sonn- und Feiertage festlegen, an denen Verkaufsstellen in der Zeit von 13 bis 20 Uhr öffnen dürfen.
Brandenburg
Nach dem geltenden Ladenöffnungsgesetz können Verkaufsstellen im Land Brandenburg von Montag bis Samstag rund um die Uhr geöffnet sein. Für Ladenöffnungen aus besonderem Anlass sind für die Zeit von 13 bis 20 Uhr sechs Sonn- oder Feiertage pro Jahr freigegeben.
Vollautomatisierte Verkaufsstellen ohne Personal dürfen an sieben Tagen pro Woche und bis zu 24 Stunden am Tag aufsperren. Ihre Fläche darf 250 Quadratmeter nicht überschreiten.
Bremen
Die Verkaufsstellen können von Montag bis Sonnabend durchgehend geöffnet bleiben. An Sonn- und Feiertagen müssen Verkaufsstellen geschlossen sein. Ausnahmen gelten unter anderem für Hofläden, die drei Stunden aufsperren dürfen. Ferner dürfen Verkaufsstellen anlassbezogen jährlich am höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein.
Hamburg
Verkaufsstellen können an allen Werktagen unbeschränkt öffnen. Aus Anlass von besonderen Ereignissen dürfen Verkaufsstellen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Digitale Kleinsupermärkte werten nach aktueller Rechtsprechung in Hamburg als Verkaufsstellen gewertet und unterliegen damit dem Ladenschlussrecht.
Hessen
Grundsätzlich dürfen Verkaufsstellen an Werktagen von 0 Uhr bis 24 Uhr geöffnet sein und müssen sonn- und feiertags schließen. Die Gemeinden sind aufgrund bestimmter Anlässe berechtigt, die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich bis zu vier Sonn- und Feiertagen freizugeben.
Sonderöffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen gelten unter anderem für vollautomatisierte Verkaufsstellen mit einer Verkaufsfläche von bis zu 120 Quadratmetern sowie für Hofläden für die Dauer von sechs Stunden zur Abgabe selbst erzeugter landwirtschaftlicher Produkte.
Mecklenburg-Vorpommern
In Mecklenburg-Vorpommern sind die Öffnungszeiten weitgehend liberalisiert. Sie gelten von Montag, 0 Uhr, bis Samstag um 22 Uhr. Ferner sind in allen Kommunen an vier Samstagen im Jahr Öffnungen bis 24 Uhr erlaubt.
Erzeugnisse aus landwirtschaftlicher Urproduktion in Direktvermarktung dürfen an Sonn- und Feiertagen höchstens für jeweils fünf Stunden verkauft werden. Kleinstverkaufsstellen ohne persönlichen Kundenkontakt fallen unter die Regelungen des Feiertagsgesetzes und nicht des Öffnungszeitengesetzes.
Niedersachsen
Verkaufsstellen dürfen grundsätzlich an Werktagen von 0 bis 24 Uhr geöffnet sein. In einer Kommune dürfen maximal sechs verkaufsoffene Sonntage mit einer Höchstdauer von fünf Stunden stattfinden.
Hofläden und Verkaufsstellen, die auf den Verkauf von täglichem Kleinbedarf ausgerichtet sind, dürfen sonntags für drei Stunden öffnen. Kleinstsupermärkte bis maximal 150 Quadratmeter Verkaufsfläche können 24/7 öffnen, sofern die jeweilige Gemeinde eine entsprechende Verordnung erlässt.
Nordrhein-Westfalen
An Werktagen dürfen Händler ihre Öffnungszeiten frei gestalten. An Sonntagen dürfen nur Verkaufsstellen mit bestimmten Kernsortimenten wie Blumen, Zeitungen und Backwaren für die Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Gleiches gilt für Verkaufsstellen landwirtschaftlicher Betriebe wie Hofläden. An jährlich höchstens acht Sonn- und Feiertagen dürfen die Läden aus Anlass öffentlicher Veranstaltungen in Kommunen bis zu fünf Stunden aufsperren, jedoch erst ab 13 Uhr.
Im Ladenöffnungsgesetz für Nordrhein-Westfalen finden sich keine Regelungen zu Automaten-Supermärkten. Aber das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen urteilte im Februar 2025, dass sie auch an Sonn- und Feiertagen öffnen dürfen.
Rheinland-Pfalz
In Rheinland-Pfalz darf montags bis samstags zwischen 6 und 22 eingekauft werden. Verkaufsstellen müssen grundsätzlich an Sonn- und Feiertagen geschlossen sein.
Abweichend können die Kommunen bis zu vier verkaufsoffene Sonntage im Jahr zulassen. An diesen Tagen darf die Ladenöffnungszeit fünf Stunden nicht überschreiten. Die Läden müssen zwischen 6 und 11 Uhr geschlossen bleiben. Digitalisierte Kleinstsupermärkte müssen sich vollständig an das Ladenschlussgesetz halten.
Hofläden dürfen an allen Tagen ohne zeitliche Begrenzung öffnen. Allerdings ist die Verkaufsfläche der betreffenden Verkaufsstelle auf 100 Quadratmeter beschränkt. Außerdem darf der Umfang der das eigene Angebot ergänzenden, nicht selbst erzeugten und verarbeiteten Produkte 30 Prozent nicht überschreiten.
Saarland
Im Saarland liegen die allgemeinen Ladenöffnungszeiten zwischen 6 und 20 Uhr. Ausnahmen gibt es für vier verkaufsoffene Sonntage im Jahr mit jeweils fünf Stunden Öffnungsdauer und einen „Eventtag“ werktags von 6 bis 24 Uhr.
Digitale Kleinstsupermärkte dürfen für den Zeitraum von fünf Stunden an Sonntagen öffnen, sofern ihr Angebot in erheblichem Umfang aus Waren zum sofortigen Verzehr, Gebrauch oder Verbrauch besteht. Deren Öffnungszeiten müssen zwischen 6 und 18 Uhr liegen. Die Ladenfläche darf maximal 150 Quadratmetern entsprechen.
Sachsen
Montags bis samstags dürfen Verkaufsstellen von 6 bis 22 Uhr öffnen. Für Einkaufsveranstaltungen können Geschäftsleute an bis zu fünf Werktagen im Jahr bis spätestens 6 Uhr am folgenden Tag aufsperren, an Samstagen und an Werktagen jedoch bis spätestens 24 Uhr. Für den automatisierten Verkauf ohne Personal besteht keine gesetzliche Regelung. Aber die gegenwärtige Verwaltungspraxis beschränkt die Zulässigkeit von Smartstores auf eine Verkaufsfläche von 100 Quadratmetern und den Verzicht auf Verkaufspersonal bei einem eingeschränkten Sortiment. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist eine 24-Stunden-Öffnung, auch an Sonn- und Feiertagen, zulässig.
Sachsen-Anhalt
Verkaufsstellen dürfen montags bis freitags von 0 bis 24 Uhr sowie samstags von 0 bis 20 Uhr öffnen. Vollautomatisierte Verkaufsstellen können zusätzlich an Sonn- und Feiertagen sowie an Samstagen zwischen 20 und 24 Uhr geöffnet sein, soweit keine Mitarbeiter eingesetzt werden. Hofläden ist eine Öffnung für die Dauer von fünf zusammenhängenden Stunden erlaubt – aber nur, wenn sie überwiegend selbst erzeugte oder selbst verarbeitete Produkte anbieten.
Schleswig-Holstein
In Schleswig-Holstein dürfen Verkaufsstellen an Werktagen von 0 bis 24 Uhr geöffnet sein. Aus besonderem Anlass dürfen Verkaufsstellen an jährlich maximal vier verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen öffnen. Seit Juni 2026 dürfen auch Kleinstsupermärkte ohne Personal an Sonn- und Feiertagen öffnen. Voraussetzung ist, dass die Ladenfläche maximal 350 Quadratmeter beträgt und vollautomatisiert betrieben wird. Zudem gilt die Regelung ausschließlich für Städte und Gemeinden mit bis zu 2.500 Einwohnern. Darüber hinaus dürfen landesweit auch Hofläden sonntags öffnen, wenn sie zu mindestens 90 Prozent eigene landwirtschaftliche Erzeugnisse verkaufen. In Gemeinden mit bis zu 2.500 Einwohnern entfällt diese Sortimentsbeschränkung.
Thüringen
In Thüringen dürfen Verkaufsstellen montags bis freitags von 0 bis 24 Uhr und samstags von 0 bis 20 Uhr öffnen. Aus besonderem Anlass darf an vier Sonn- und Feiertagen pro Jahr geöffnet werden. Hofläden können sonn- und feiertags von 7 bis 17 Uhr für die Dauer von fünf zusammenhängenden Stunden öffnen. Thüringen hat keine Sonderregelung für digitalisiere Kleinstsupermärkte.