Das teilte die BLE am Montag mit. Unlautere Handelspraktiken (Englisch: Unfair Trading Practices oder „UTP“) finden nicht im öffentlichen Raum, sondern innerhalb der geschäftlichen Beziehungen zwischen Lieferanten und Käufern statt. Um das Verbot effektiv durchsetzen zu können, ist die BLE deshalb auf Hinweise von Betroffenen angewiesen. Dabei müssen Betroffene nicht befürchten, durch die Beschwerde ihre Lieferbeziehung zu gefährden. Denn die BLE ist per Gesetz dazu ermächtigt worden, die Identität der Betroffenen sowie alle sonstigen geheimhaltungsbedürftigen Informationen, vor Offenlegung zu schützen. Betroffene müssen dazu erklären, welche Informationen vertraulich behandelt werden sollen.
Das Verbot unlauterer Handelspraktiken schützt nach BLE-Angaben alle Lieferanten von Agrar-, Fischerei- und Lebensmittelerzeugnissen, die einen Jahresumsatz von höchstens 350 Millionen Euro haben. Erfasst sind sowohl Landwirte als auch Lieferanten der lebensmittelverarbeitenden Industrie. Befristet zunächst bis zum 01. Mai 2025 schützt das Verbot unlauterer Handelspraktiken zudem größere erzeugergetragene Unternehmen aus den Bereichen Milch, Fleisch, Obst, Gemüse und Gartenbau.
Mit dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz hat die Bundesregierung eine EU-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt.
Das Formular ist hier zu finden.