Gericht entscheidet Drogeriemarkt darf auf 2.500 qm alles verkaufen

Die Verkaufsfläche entscheidet nicht darüber, welchen Teil ihres Sortiments Drogeriemarktbetreiber wegen der Corona-Verordnung verkaufen dürfen. Das hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden.

Dienstag, 28. April 2020 - Handel
Lebensmittel Praxis
Artikelbild Drogeriemarkt darf auf 2.500 qm alles verkaufen
Bildquelle: Mirco Moskopp

Wie die Behörde in Baden-Württemberg am Dienstag mitteilte, hatte die Betreiberin eines Biberacher Drogeriemarkts mit Mischsortiment und 2.500 Quadratmeter Fläche beantragt, ihr gesamtes Sortiment anbieten zu dürfen. Das Mischwarensortiment besteht unter anderem aus Drogerie (ca. 705 qm Verkaufsfläche), Lebensmittel (Naturshop ca. 179 qm), Multimedia (ca. 345 qm), Parfümerie (182 qm), Spielwaren (ca. 472 qm), Schreibwaren (ca. 350 qm) und Haushalt (ca. 346 qm). Die Stadt hatte ihr verboten, Spiel-, Schreib-, Haushaltswaren, Parfümerie und Multimediaartikel zu verkaufen, weil diese Waren den größten Anteil der Verkaufsfläche ausmachen. Die Betreiberin hätte diese Bereiche absperren sollen.

Nach der Corona-Verordnung des Landes ist der Verkauf von nicht-typischen Drogerie-Waren nur erlaubt, wenn dieser Sortimentsteil nicht überwiegt. Nach Ansicht des Gerichts entscheidet aber nicht allein die Fläche, was am meisten verkauft wird, sondern auch der Umsatz. In dem betreffenden Supermarkt handle es sich bei mehr als der Hälfte der verkauften Güter um solche, die typischerweise in einer Drogerie verkauft würden, sagte ein Sprecher.

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