Initiative Tierwohl Verpflichtender Preisaufschlag wird abgeschafft

Aufgrund von wettbewerblichen Bedenken des Bundeskartellamtes wird die Initiative Tierwohl den bislang geltenden verpflichtenden Preisaufschlag für die Abnehmer der teilnehmenden Erzeugerbetriebe („Tierwohlentgelt“) zum Jahr 2024 abschaffen.

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Bildquelle: Initiative Tierwohl (ITW)

Das Bundeskartellamt begrüße, dass stattdessen eine unverbindliche Empfehlung für eine Finanzierung der mit den Tierwohlkriterien verbundenen Mehrkosten eingeführt werde, heißt es in einer Mitteilung der Kartellwächter. „Ein einheitlicher Aufschlag für Tierwohl erscheint nicht als unerlässlich für die Durchsetzung der Initiative und die Einhaltung von Tierwohl-Kriterien“, kommentiert Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes.

Hintergrund: Die Initiative Tierwohl ist ein Branchenbündnis aus Landwirtschaft, Fleischwirtschaft und Lebensmitteleinzelhandel mit dem Ziel, Verbesserung der Haltungsbedingungen zu fördern und zu honorieren. Finanziert wird die Initiative hauptsächlich von den vier größten Lebensmitteleinzelhandelsunternehmen, Edeka, Rewe, Aldi und der Schwarz-Gruppe (Lidl, Kaufland). Kernelement der Initiative ist bis zum Ende dieses Jahres die Zahlung eines einheitlichen Aufschlages pro verkauftem Kilogramm Fleisch an die teilnehmenden Tierhalter (Tierwohlentgelt). Die Initiative gibt es im Bereich der Erzeugung von Geflügel-, Rind und Schweinefleisch.

Das Bundeskartellamt hatte den einheitlichen Preisaufschlag trotz „gewisser wettbewerblicher Bedenken“ in der Einführungsphase der Initiative toleriert und der Initiative jedoch aufgetragen, das Finanzierungsmodells perspektivisch wettbewerblicher auszugestalten.

Im Agrarbereich habe sich seit dem 7. Dezember 2021 auf europäischer Ebene mit der Gemeinsamen Marktordnung (GMO) der Rechtsrahmen für die kartellrechtliche Beurteilung von Initiativen zur Umsetzung von Nachhaltigkeitsstandards verändert, erläutert das Kartellamt. Unerlässliche Wettbewerbsbeschränkungen, die darauf abzielen, einen höheren Nachhaltigkeitsstandard anzuwenden, als er durch europäisches oder nationales Recht vorgeschrieben ist, können nach Art 210a GMO von einer speziellen Kartellrechtsausnahme profitieren.

Aus Sicht des Bundeskartellamtes ist die Unerlässlichkeit des verbindlichen Tierwohlentgelts aufgrund der zwischenzeitlichen Etablierung der Initiative Tierwohl, ihres hohen Verbreitungsgrades sowie der Existenz von Konkurrenzlabeln ohne verbindliche Preiselemente zu bezweifeln.

Die Initiative Tierwohl will den sogenannten Ferkelfonds beibehalten, in den Einzelhandel und Schlachtbetriebe bestimmte Beträge einzahlen, um mehr ferkelhaltende Betriebe zur Umsetzung der Tierwohl-Kriterien zu bewegen. Das Bundeskartellamt werde auch diese Fondslösung weiterhin tolerieren.

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