EU-Omnibus-Verfahren Was die neuen Nachhaltigkeitsregeln für Lebensmittelunternehmen bedeuten

Hintergrund

Das Omnibus-Verfahren der EU soll die Berichterstattungspflichten für Unternehmen abspecken – und damit deren Wettbewerbsfähigkeit sichern. Doch was bedeutet das genau? Ein Überblick.

Freitag, 19. September 2025, 07:40 Uhr
Susanne Klopsch
Weniger Bürokratie: Die EU hat zumindest den Willen, Dokumentationspflichten in Sachen Nachhaltigkeit zu reduzieren. Bildquelle: Getty Images

Die Europäische Union (EU) arbeitet mit Hochdruck an der Anpassung ihres rechtlichen Rahmens zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten für die Unternehmen. Das Ziel: die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft zu stärken. Das Verfahren dazu heißt Omnibus. Im Omnibus-I-­Paket brachte die EU im Februar diverse Änderungen bei zentralen Vorschriften auf den Weg. Bereits beschlossen ist die zeitliche Verschiebung der Bericht­erstattungspflichten. Welche weiteren Veränderungen kommen auf Unternehmen zu? Antworten darauf gaben auf Anfrage der Lebensmittel Praxis Dr. Christian Maier, Dr. Barbara Klaus sowie Daniel Roßbach (LL. M.). Die Rechtsanwälte arbeiten in der Kanzlei Rödl & Partner.

Konkret geht es um die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD), die EU-Taxonomieverordnung sowie die European Sustainability Reporting Standards (ESRS). Einen kurzen Abriss, was sich hinter welcher Regelung verbirgt, finden Sie im nachfolgenden blauen Kasten.

Lexikon

Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)
Diese Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung definiert die Aufgaben und Pflichten von Unternehmen zu ihren Nachhaltigkeitsleistungen.

European Sustainability Reporting Standards (ESRS)
Diese Regeln konkretisieren, worüber und in welcher Form Unternehmen in ihren Nachhaltigkeitsberichten gemäß CSRD informieren müssen. Ziel ist die Verständlichkeit, Relevanz, Überprüfbarkeit und Vergleichbarkeit der Nachhaltigkeitsinformationen.

Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD)
Als Richtlinie zur Sorgfaltspflicht von Unternehmen nimmt sie diese in die Pflicht, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken zu identifizieren und künftig zu vermeiden. Sie schließt auch das Pariser Klimaabkommen sowie die EU-Klimaziele 2050 mit ein.

EU-Taxonomieverordnung: nachhaltiges Finanzwesen
Sie ist ein zentraler Bestandteil des EU-Aktionsplans für ein nachhaltiges Finanzwesen. Ziel dieses Aktionsplans ist es, die Finanzströme in nachhaltigere Aktivitäten umzulenken, um so die Transformation der Wirtschaft in Richtung Nachhaltigkeit finanzieren zu können.

Die folgende Aufstellung gibt eine Übersicht über die wesentlichen Elemente der rechtlichen Überarbeitung:

CSRD, EU-Taxonomieverordnung

Berichterstattungspflichten verschoben: Die „Stop the Clock“-Richtlinie 2025/794/EU ist ein zentrales Element des Omnibus-Verfahrens. Sie bestimmt neue Anwendungszeitpunkte für die Erstberichterstattung. Es gibt zwei Jahre Aufschub. Dabei werden zwei Unternehmensgruppen unterschieden: Es geht zum einen um alle bilanzrechtlich großen Unternehmen, die nicht bereits zur Berichterstattung nach der Non-Financial Reporting Directive verpflichtet waren (Welle-2-Unternehmen). Zum ­anderen geht es um die sogenannten Welle-3-Unternehmen. Dabei handelt es sich um kapitalmarktorientierte kleine und mittelständische Unternehmen. Die CSRD-Berichterstattung verschiebt sich auf das Geschäftsjahr 2026 beziehungsweise auf das Jahr 2028.

Entwurf für kleineren Anwenderkreis: Die CSRD soll nur noch für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern und mehr als 50 Millionen Euro Umsatz oder mehr als 25 Millionen Euro Bilanzsumme verpflichtend sein. Das sieht der Entwurf für eine Richtlinie zu inhaltlichen Änderungen an den Regelwerken vor (ÄnderungsRL-E 81). Allerdings wird aktuell dazu verhandelt.

Der Anwenderkreis der EU-Taxonomie soll auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern und mehr als 450 Millionen Euro Umsatzerlösen beschränkt werden. Der Rat der EU plädiert zusätzlich für eine Erhöhung der CSRD-Umsatzschwelle, die Position des EU-Parlaments steht noch aus. „Endgültige Klarheit wird es erst mit einer Einigung auf EU-Ebene geben – wann diese erfolgt, ist noch nicht absehbar“, so die Rechtsanwälte.

Standards überarbeiten: Zu den in der ÄnderungsRL-E 81 vorgesehenen Änderungen gehört auch eine Vereinfachung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS). Inhalt und Umfang sollen reduziert werden. Ende Juli wurden die Entwürfe vorgestellt. Im Vergleich zur aktuellen Fassung wurden 57 Prozent der verpflichtenden Datenpunkte gestrichen. Die öffentliche Konsultation läuft noch bis zum 29. September. Die Übergabe der finalen Entwürfe an die EU-Kommission muss bis zum 30. November erfolgen. Bis zum Geschäftsjahr 2027 soll dann die Überarbeitung der Standards abgeschlossen sein. Sektorspezifische Reportings sollen vollständig entfallen.

Sechs Monate Zeit für Einwände: Ebenfalls im Rahmen des Omnibus-I-Pakets erließ die EU-Kommission inhaltliche Änderungen an der EU-Taxonomie als delegierter Verordnung. Falls weder das EU-Parlament noch der Rat innerhalb von maximal sechs Monaten Einwände erheben, tritt die Verordnung in Kraft und ist ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden. Sie sieht allerdings ein Wahlrecht vor, nach dem für die Berichterstattung zum Geschäftsjahr 2025 noch auf die bisher geltenden Regelungen zurückgegriffen werden darf. Lediglich der künftige Anwenderkreis der EU-Taxonomie wird durch die ÄnderungsRL-E 81 festgelegt und steht damit noch nicht final fest.

Referentenentwurf zur deutschen CSRD-Umsetzung

Nachdem die CSRD im Vorjahr nicht fristgerecht in deutsches Recht umgesetzt wurde, hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) am 10. Juli den entsprechenden Referentenentwurf (RefE) veröffentlicht. Wie bereits die Entwürfe der Vorgängerregierung sieht dieser im Grunde eine 1:1-Umsetzung der CSRD vor. Auch die „Stop the Clock“-Richtlinie soll direkt umgesetzt werden.

Weiterhin wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich der CSRD-An­wenderkreis durch die Omnibus-Initiative voraussichtlich ändern wird: Damit kapitalmarktorientierte Unternehmen mit 500 bis 1.000 Mitarbeitern nicht unnötig belastet werden, enthält der RefE für diese Unternehmen eine Befreiung von der Berichtspflicht für 2025 und 2026. Aktuell wird der Regierungsentwurf ausgearbeitet, der noch im Bundeskabinett beschlossen und in den Bundesrat eingebracht werden muss. Ziel ist es laut Bundesministerium, das Gesetz schnellstmöglich zu verabschieden.

Änderungen bei der CSDDD

Zeitliche Verschiebung: Die CSDDD soll um ein Jahr verschoben werden. Sie soll ab 2028 für im europäischen Binnenmarkt ansässige Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von mehr als 900 Millionen Euro gelten sowie unverändert ab 2029 für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von mehr als 450 Millionen Euro.

Weniger Aufwand: Hier nennen die Juristen vor allem die Reduktion der Risikoanalyse auf direkte Zulieferer. Während zuvor noch die gesamte Wertschöpfungskette („Up- und Downstream“) analysiert werden sollte, soll sich dies nun auf direkte Zulieferer sowie anlassbezogen beziehungsweise risikobasiert auf indirekte Zulieferer beschränken. Auch das Überwachungsintervall mit Blick auf Angemessenheit und Wirksamkeit der Risikoanalyse sowie der Präventions- und Abhilfemaßnahmen ändert sich: Statt einer jährlichen Überwachung ist eine mindestens alle fünf Jahre stattfindende Überwachung vorgesehen. Anlassbezogene Überwachungen sollen auch während der Intervalle weiterhin stattfinden.

Was ist bei Verstößen? Die Omnibus-Initiative sieht zudem keine Beendigung der Geschäftsbeziehungen mit Geschäftspartnern als letztes Mittel vor, sollten die Geschäftspartner schwerwiegend im Sinne der CSDDD verstoßen (schwerwiegende negative Auswirkungen). Die Option, die Geschäftsbeziehung zu beenden, soll allerdings beibehalten werden. „Es handelt sich hierbei jedoch nicht mehr um eine zwangsläufige Folge einer schwerwiegenden, nicht mehr verhinder- beziehungsweise reduzierbaren negativen Auswirkung“, schreiben die Juristen.

Wer ist Interessenträger? Dieser Kreis soll künftig enger gefasst werden. Interessenträger sind Personen, deren Rechte oder Interessen von den Produkten, Dienstleistungen und Tätigkeiten des Unternehmens, seiner Tochterunternehmen und seiner Geschäftspartner unmittelbar betroffen sind oder betroffen sein könnten. Darunter fallen unter anderem keine Menschenrechts- und Umweltorganisationen.

Klimaplan: Von der Pflicht zur Umsetzung eines Klimaplans dürfte nach Einschätzung der Rechtsanwälte der Kanzlei Rödl & Partner abgesehen werden. Hinsichtlich des Klimaplans dürfte von diesem abgesehen werden können. „Es sollte genügen, die in der ursprünglichen CSDDD-Version vorausgesetzten Umsetzungsmaßnahmen nicht umzusetzen, sondern sie darzulegen“, heißt es wörtlich.

Sanktionen und Haftung: Geplant ist, nicht mehr an der ursprünglich festgelegten Mindestsanktion von „mindestens 5 Prozent des weltweiten Nettoumsatzes“ festzuhalten. „Vielmehr ist die EU-Kommission in Kooperation mit den jeweiligen Mitgliedstaaten nun aufgefordert, Richtlinien zu entwickeln, die die nationalen Aufsichtsbehörden bei der Festlegung der Sanktionshöhe unterstützen sollen“, schreiben die Juristen von Rödl & Partner. Daneben soll auch die zuvor angedachte zivilrechtliche Haftung der Unternehmen (Art. 29 CSDDD) entfallen. Eine solche sieht allerdings bislang auch das nationale Recht (LkSG, Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz) nicht vor.

Kritik am Entwurf

Das Omnibus-Verfahren entlastet unterm Strich Unternehmen von zahlreichen rechtlich verpflichtenden Aufgaben. Doch es gibt auch prominente Kritiker der Veränderungen an der CSRD. Zu ihnen gehört Christine Lagarde, die Präsidentin der Europäischen Zentralbank (EZB). Ihre Bedenken formulierte sie in einem Brief an das Europäische Parlament (EP). Es geht ihr um die vorgeschlagene Einschränkung des Anwendungsbereichs der Unternehmen, die nach CSRD zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet wären (mehr als 1.000 Mitarbeiter). Dies würde die Verfügbarkeit von Daten auf Unternehmensebene einschränken und „damit die Fähigkeit des Eurosystems schwächen, eine detaillierte Bewertung der klimabezogenen Finanzrisiken in seiner Bilanz und innerhalb seines Sicherheitenrahmens vorzunehmen“. Das Omnibus-Verfahren müsse „das richtige Gleichgewicht zwischen der Beibehaltung der Vorteile der Nachhaltigkeitsberichterstattung für die europäische Wirtschaft und das Finanzsystem und der Gewährleistung verhältnismäßiger Anforderungen finden“. 80 bis 94 Prozent der Unternehmen aus dem Geltungsbereich der CSRD herauszunehmen, sei kein ausgewogenes Verhältnis – im Gegenteil, „es schafft langfristige Risiken für die europäische Wirtschaft“. 

Auch Prof. Dr. Andreas Rasche (Professor für Business in Society am Zentrum für Nachhaltigkeit der Copenhagen Business School) beklagt das mangelnde Gleichgewicht. In einem Post auf LinkedIn (Ende August) nennt er die Schwelle von 500 Mitarbeitern einen praktikablen Kompromiss: Der Umfang der Berichtspflicht bliebe gegenüber heute um 66 Prozent reduziert. „Allerdings würden 6.800 Unternehmen wieder in die CSRD aufgenommen“, verglichen mit dem ursprünglichen Vorschlag. „Und seien wir realistisch“, heißt es weiter, „wenn Unternehmen mit 500 bis 1.000 Mitarbeitern nicht mehr gesetzlich zur Berichterstattung verpflichtet sind, werden viele dennoch mit bilateralen Offenlegungsanforderungen von Kunden und Ausschreibungsverfahren konfrontiert sein.“