Automaten-Supermärkte in der Nürnberger Altstadt müssen an Sonn- und Feiertagen nachts vorerst geschlossen bleiben. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat den Eilantrag eines Ladenbetreibers gegen die eingeschränkten Öffnungszeiten abgelehnt – hielt dessen Argumentation aber für nachvollziehbar.
Die Stadt Nürnberg hatte per Verordnung verfügt, dass personallose Kleinstsupermärkte in der Altstadt an Sonn- und Feiertagen zwischen 20 Uhr und 6 Uhr geschlossen bleiben müssen. Als Begründung führte die Stadt laut Gerichtsangaben an, dass vor allem nächtliches Ausgehpublikum die Automatenläden aufsuche und es dadurch zu erhöhtem Lärm und Müll komme. Grundlage der Verordnung ist das im August 2025 in Kraft getretene Bayerische Ladenschlussgesetz, das Gemeinden erlaubt, die Öffnungszeiten solcher Läden an Sonn- und Feiertagen einzuschränken.
Der Betreiber eines Automatenladens ging mit einem Eilantrag gegen die Regelung vor. Er bezweifelte einem Gerichtssprecher zufolge, dass die Maßnahme wirksam sei, weil sie ausschließlich Automatenläden betreffe. Gaststätten und Imbisse dürften in Nürnberg an Sonn- und Feiertagen auch nachts bis 5 Uhr öffnen. Die Lärmbelastung werde sich durch die Schließung der Automatenläden allenfalls verlagern, aber nicht wesentlich verringern, argumentierte der Betreiber.
Verwaltungsgerichtshof hält Einwände des Betreibers für plausibel
Der Verwaltungsgerichtshof hielt diese Einschätzung laut dem Sprecher für „durchaus plausibel“. Dennoch lehnten die Richter den Eilantrag ab, weil ihnen nach eigener Einschätzung nicht genügend Informationen vorlagen, um die Rechtmäßigkeit der Nürnberger Regelung abschließend zu beurteilen. Es fehle etwa eine Bestandserfassung der Lärmsituation an Gaststätten und Imbissen in der Altstadt. Die endgültige Klärung bleibe dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Nürnberg ist nicht die einzige bayerische Stadt, die nächtliche Öffnungszeiten einschränkt. In Regensburg dürfen personallose Kleinstsupermärkte im gesamten Stadtgebiet an Sonn- und Feiertagen nur zwischen 8 und 16 Uhr öffnen. Das Verwaltungsgericht Regensburg erklärte diese Regelung für rechtmäßig; wann der Verwaltungsgerichtshof darüber entscheidet, ist offen. In München wiederum geht das dortige Verwaltungsgericht gegen Gaststätten und Kioske vor – nicht gegen Automatenläden. Dort gilt unter anderem im Stadtbezirk Maxvorstadt ein Verkaufsverbot für alkoholische Getränke zur Mitnahme zwischen 22 und 5 Uhr.