Verträge Nicht in Stein gemeißelt

Verträge können angepasst werden, wenn höhere Gewalt im Spiel ist. Lieferengpässe und Preisexplosionen erlauben unter Umständen die Loslösung, wie Anwalt Mathis Breuer im Interview erläutert.

Donnerstag, 18. August 2022 - Sortimente
Jens Hertling
Artikelbild Nicht in Stein gemeißelt
Mathis Breuer ist als Rechtsanwalt bei Hoyng Rokh Monegier tätig.
Bildquelle: Getty Images

Der Krieg in der Ukraine und die Corona-Pandemie führen insbesondere auf Herstellerseite zu Lieferengpässen und Kostensteigerungen. Wie wirken sich solche unvorhergesehenen Ereignisse auf die vertraglichen Verpflichtungen unter den Handelspartnern aus?

Mathis Breuer: Die Situation belastet Vertragsbeziehungen aktuell stark und bringt das vertragliche Gleichgewicht durcheinander. Das deutsche Zivilrecht kennt allerdings kein allgemeines „Krisenrisiko“, welches von den Vertragspartnern zu gleichen Teilen zu tragen wäre. Vielmehr trägt der Hersteller das Beschaffungsrisiko allein; dies gilt zunächst auch in Kriegs- und Pandemiezeiten. Jeder Vertragspartner ist gehalten, die notwendigen Maßnahmen zur Einhaltung seiner vertraglichen Pflichten zu treffen. Leistungshindernisse müssen durch alternative Lieferquellen abgesichert werden. Erfüllt ein Vertragspartner seine Pflichten nicht, drohen Schadensersatzforderungen. Über Lieferengpässe und Preissteigerungen sollte der Vertragspartner stets schnellstmöglich informiert werden. Durch eine transparente Kommunikation können einvernehmliche sachgerechte Lösungen gefunden werden.

Mit dem Begriff Force majeure (zu Deutsch: höhere Gewalt) sehen sich viele Unternehmen konfrontiert. Was versteht man darunter?

Der Begriff Force majeure ist im deutschen Recht nicht kodifiziert. Der Bundesgerichtshof definiert höhere Gewalt als ein von außen kommendes, betriebsfremdes, unvorhersehbares und ungewöhnliches Ereignis, das auch bei Anwendung äußerster Sorgfalt nicht abwendbar ist. Force-majeure-Klauseln finden sich häufig in Verträgen mit internationalem Bezug. Darin wird bestimmt, wie sich Fälle von höherer Gewalt auf das Vertragsgefüge auswirken. Üblich sind Klauseln, die bei Lieferengpässen für die Dauer und im Umfang der Störung die jeweilige Liefer- beziehungsweise Abnahmepflicht entfallen lassen.

Fällt die Corona-Pandemie unter den Begriff Force majeure?

Ob die Corona-Pandemie und der Ukraine-Krieg unter eine Force-majeure-Klausel fallen, hängt von deren konkreter Ausgestaltung ab. In der üblichen Aufzählung beispielhafter Fälle von höherer Gewalt sind Kriege in aller Regel benannt, Pandemien vor 2020 eher nicht. Fehlt es an einer ausdrücklichen Erwähnung, erfolgt eine Einzelfallprüfung. Während zu Beginn der Pandemie wohl noch von einem unvorhergesehenen Ereignis gesprochen werden konnte, dürfte dies nach nunmehr über zwei Covid-Jahren nicht mehr der Fall sein.

Kann die Lieferpflicht auch ohne vertraglich vereinbarte Force-majeure-Klausel entfallen?

Auch Unternehmen, deren Lieferverträge keine Force-majeure-Klausel enthalten, sind der aktuellen Situation nicht schutzlos ausgeliefert. Zu prüfen ist dann, ob ein Fall der sogenannten Unmöglichkeit (§ 275 BGB) vorliegt: Kann ein Vertragspartner konkret nachweisen, dass ihm die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung schlechthin unmöglich ist oder nur unter unverhältnismäßigen Kosten, wird er von der Pflicht zur Leistung befreit. Im Umkehrschluss gilt dies dann auch für die Gegenleistung des anderen Vertragspartners.

Können Lieferanten wegen der aktuellen Kostensteigerungen Preiserhöhungen durchsetzen?

Die Preise für Nahrungsmittel steigen aktuell exponentiell. Bei derartigen Sprüngen ist das Interesse an einer Weitergabe der Kostenerhöhung nachvollziehbar, jedoch rechtlich nur schwer durchzusetzen, wenn der Vertrag keine Preisanpassungsklausel enthält. Eine einseitige Vertragsanpassung bestehender Lieferverträge ist nicht möglich. Eine Anpassung kann womöglich über den sogenannten Wegfall der Geschäftsgrundlage erreicht werden, wenn sich die Umstände, die Vertragsgrundlage geworden sind, nachträglich unvorhergesehen ändern und dies nicht alleinig der Risikosphäre einer der Parteien zuzuordnen ist. Gerade weil Preissteigerungen grundsätzlich in der Risikosphäre des Leistenden liegen, hat der Bundesgerichtshof eine Vertragsanpassung wegen Preiserhöhungen in der Vergangenheit allerdings abgelehnt. Ob diese strenge Linie zukünftig beibehalten wird, lässt sich noch nicht abschätzen.

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Bild öffnen Nicht nur per Handschlag: Force-majeure-Klauseln bestimmen oft internationale Verträge.
Bild öffnen Mathis Breuer ist als Rechtsanwalt bei Hoyng Rokh Monegier tätig.

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