Spannende Frage Umsatzbringer am Jahresende

Der Verkauf von Böllern und Raketen unterliegt speziellen Vorschriften. Ein kurzer Blick auf die wichtigsten Regeln.

Donnerstag, 13. Dezember 2012 - Sortimente
Heidrun Mittler
Artikelbild Umsatzbringer am Jahresende
Bildquelle: Comet Feuerwerk GmbH

Zum Jahreswechsel noch einmal einen kräftigen Umsatzschub – Feuerwerkskörper machen es möglich. Mehr als 110 Mio. Euro ließen sich die Verbraucher im vergangenen Jahr das Spektakel rund um Silvester kosten. Bevor die Böller krachen und Raketen zischen, hat der Handel nur drei Tage Zeit, den Umsatz zu realisieren. Start des Verkaufs in diesem Jahr ist der 28. Dezember (ein Tag früher als letztes Jahr, weil ein Sonntag im Verkaufszeitraum liegt). Nach genau drei Verkaufstagen ist am 31. Dezember abends Schluss, wenigstens für das laufende Jahr.

  • In Deutschland dürfen nur pyrotechnische Artikel verkauft werden, die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung BAM zugelassen sind und eine entsprechende Nummer tragen. Man unterscheidet zwei Kategorien:
  • In die Kategorie 1 fallen Kleinstfeuerwerke wie Knallbonbons, Wunderkerzen, Knallerbsen, Tischfeuerwerk (diese dürfen das ganze Jahr über verkauft werden).
  • Zur Kategorie 2 zählen Knaller, Fontänen, Leuchtraketen, System-, Batterie- und Kombinationsfeuerwerke mit aneinander gekoppelten Leucht-, Knister- und Farbeffekten. Der Verkauf dieser Produkte ist beschränkt. Produkte der Kategorie 2 dürfen nur an Personen über 18 Jahre verkauft werden, solche der Kategorie 1 an Personen ab 12 Jahren.
  • Für die Lagerung und Aufbewahrung dieser Artikel gibt es strenge Vorschriften, die im Sprengstoff-Gesetz geregelt sind (SprengV sowie Verordnungen). Eine besagt, dass Feuerwerkskörper nur in der Ursprungs- oder in der Versandverpackung aufbewahrt werden dürfen, eine andere regelt die Menge, die maximal gelagert werden darf.
  • Wer in Deutschland ein Feuerwerk veranstalten möchte, muss dafür grundsätzlich eine Genehmigung beim Ordnungsamt beantragen. Nur an Silvester gilt eine Sonder-Ausnahme.
  • Für die Präsentation der Ware kommen die frequenzstärksten Zonen in Frage: Zweitplatzierungen im Bereich der Kassenzone, immer im Blickfeld der Kassierer. Die führenden Lieferanten halten spezielles Displaymaterial bereit.
Bild: Wer erstmals Feuerwerkskörper verkaufen will, muss das vorher bei den Behörden anmelden.

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