Es war das Diskussionsthema auf der Anuga und doch überraschte die Entscheidung: Das EU-Parlament will Bezeichnungen wie Veggie-„Burger“ oder Soja-„Schnitzel“ verbieten. Auch Begriffe wie „Steak“ oder „Wurst“ sollen künftig ausschließlich für tierische Lebensmittel verwendet werden dürfen. Anfang Oktober stimmte eine Mehrheit im EU-Parlament einem entsprechenden Antrag zu.
Schon vor der Abstimmung hatten sich deutsche Händler, Hersteller und Organisationen gegen ein Verbot starkgemacht und in einem offenen Brief erläutert, warum die Argumentation, ein Verbot alltagsnaher Bezeichnungen solle Verbraucher vor Verwirrung schützen, „jeglicher empirischer Grundlage“ entbehre. Studien in Deutschland und anderen europäischen Märkten zeigten, dass die Verbraucher „sehr wohl in der Lage sind, zwischen pflanzlichen und tierischen Produkten zu unterscheiden. Stattdessen würde ein Verbot Unternehmen zwingen, alltagsfremde Begriffe zu verwenden, was den Marktzugang erheblich erschwert und die Innovationsdynamik bremst“, warnen unter anderem Aldi, Lidl und die Rügenwalder Mühle. Immerhin 20 Prozent der Käufer von Alternativen sind Neukunden.
Auch das angeführte Argument, mit solchen Verboten die europäische Landwirtschaft zu stärken, zieht aus Sicht der Rügenwalder Mühle nicht. „Wir setzen unter anderem in unseren veganen Produkten Weizenprotein ein, das zu 100 Prozent aus deutscher Landwirtschaft stammt. Auch können wir Verbrauchern mehr zutrauen, das Argument, diese mit aktuell bereits etablierten Bezeichnungen zu verwirren, können wir nicht nachvollziehen. Verbraucher empfinden diesen Konflikt nicht“, sagt Claudia Hauschild, bei der Rügenwalder Mühle verantwortlich für Kommunikation und Nachhaltigkeit. Nicht nur die Ausdehnung eines Verbots auf Begriffe zu Zubereitungsarten wie „Wurst“, „Schnitzel“ oder „Burger“ überraschte das Unternehmen, sondern auch „das wahnsinnige Tempo, mit dem dieser Antrag vorangetrieben wird“, sagt sie.
Der Bundesverband Alternative Proteinquellen bezeichnete den Beschluss als rückwärtsgewandtes Signal. „Ein Verbot bekannter Begrifflichkeiten schafft keine Klarheit – es stiftet Verwirrung. Verbraucher wissen sehr wohl, was sie kaufen, und brauchen kein sprachliches Betreuungsprogramm“, teilte der Verbandsvorsitzende Fabio Ziemßen mit.
Bevor das Verbot in Kraft treten kann, müssen EU-Parlament und die Mitgliedsstaaten in Verhandlungen eine endgültige Einigung finden. Im schlimmsten Fall sehen sich Hersteller vor erheblichen Herausforderungen. Ein Verbot würde 70 Prozent des Produktportfolios der Rügenwalder Mühle betreffen. Das Unternehmen rechnet mit Kosten im mittleren einstelligen Millionenbereich für neue Verpackungen und Kommunikationsmaßnahmen. Wettbewerber Redefine Meat müsste zehn Produkte überarbeiten und rechnet mit Kosten in Höhe von mehreren Hunderttausend Euro, schätzt Edwin Bark, bei Redefine Meat verantwortlich für das Europageschäft.
Deutsche Produzenten und Händler würde ein Verbot besonders hart treffen. Deutschland ist der größte Markt für pflanzliche Alternativprodukte in Europa. „Wir hoffen, dass die gesamte pflanzliche ‚Fleischindustrie‘ zusammenkommt, um dem Urteil aktiv entgegenzustehen“, sagt Bark.
Branche könnte klagen
Einen Hebel bietet ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), das 2024 ein Verbot in Frankreich aufhob (Az. C438/23). „Der EuGH hat entschieden, dass ein generelles Verbot der Verwendung fleischtypischer Begriffe für pflanzliche Produkte nicht zulässig ist, sofern keine ,rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung‘ existiert. Solche gesetzlichen Verbote dürfen zudem nicht – wie im französischen Fall – zu pauschal sein“, erklärt Dr. Susanne Grimm von der Kanzlei Rödl und Partner. Auch für den aktuell angestrebten Bezeichnungsschutz für Fleischprodukte würde dann diese Entscheidung gelten, meint sie.
Grundsätzlich könnten Unternehmen gegen Rechtsakte der EU klagen. „Sie können etwa beim Gericht der Europäischen Union (EuG) eine Nichtigkeitsklage erheben, wenn sie durch einen EU-Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffen sind. Auch wenn ein EU-Rechtsakt rechtswidrig ist und den Unternehmen ein konkret nachweisbarer Schaden durch ihn entstanden ist, können sie klagen, mit einer sogenannten Amtshaftungsklage“, erklärt Grimm. Diese könnte auch bei einer wirtschaftlichen Beeinträchtigung durch ein Verbot von Produktbezeichnungen statthaft sein.