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Bei gefrorenem Fleisch, Fleischerzeugnissen und unverarbeiteten Fischprodukten ist künftig das Einfrierdatum anzugeben.
Auftauhinweise
Die neue Verordnung verlangt, dass bei Lebensmitteln, die vor dem Verkauf tiefgefroren wurden und aufgetaut verkauft werden, der Hinweis „aufgetaut" zur Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels hinzugefügt wird. Bislang musste der Verbraucher lediglich bei Fisch und Fleisch darüber informiert werden, wenn ein Produkt bereits gefroren war, bevor es in den Verkehr gebracht wurde. Über das Verbot der Irreführung galt dies allerdings prinzipiell schon für alle Lebensmittel.
Es bleibt jedoch auch nach der Neuregelung Raum für Auslegung, da es Ausnahmen gibt: Dazu zählen insbesondere Lebensmittel, bei denen das Einfrieren ein technologisch notwendiger Schritt im Herstellungsprozess ist bzw. bei denen das Auftauen keine negativen Auswirkungen auf die Sicherheit oder Qualität des Lebensmittels hat.
Zu folgenden Themen stehen eventuell noch Regelungen in der LMIV aus:
Alkoholhaltige Getränke
In Bezug auf die alkoholhaltigen Getränke bleibt die neue Verordnung bislang hinter den Erwartungen Deutschlands zurück. Es wird zunächst ein Bericht der Kommission abgewartet, bei dem es um das Zutatenverzeichnis und die verpflichtende Nährwertdeklaration geht. Insbesondere für Alkopops steht noch die von Deutschland geforderte Regelung aus.
Trans-Fettsäuren
Die Trans-Fettsäuren wurden zunächst nicht in die Liste der Stoffe aufgenommen, die bei der Nährwertkennzeichnung zusätzlich angegeben werden können. Die Kommission wird in den nächsten drei Jahren einen Bericht über das Vorkommen von Trans-Fettsäuren in Lebensmitteln vorlegen, geeignete Empfehlungen geben oder Rechtsvorschriften vorschlagen. Dabei sollen nicht nur Kennzeichnungsvorschriften, sondern auch eine Beschränkung für die Verwendung von Trans-Fettsäuren untersucht werden.
Quelle: www.dge.de