Interview mit Dr. Barbara Klaus Gepanschter Honig

Dr. Barbara Klaus ist sowohl in Deutschland als auch in Italien als Rechtsanwältin zugelassen und Partnerin bei Rödl & Partner in Nürnberg und Mailand. Sie verfügt über mehr als 20 Jahre Berufserfahrung und vielschichtige Beratungsexpertise im europäischen und internationalen Recht mit Schwerpunkt Lebensmittel- und Pharmarecht in der EU und den Mitgliedstaaten.

Mittwoch, 03. Mai 2023 - Sortimente
Jens Hertling
Artikelbild Gepanschter Honig
Bildquelle: Rödl & Partner

Nach einem Bericht der Europäischen Kommission stehen 46 Prozent des in die EU importierten Honigs unter Verdacht, mit Zuckersirup verunreinigt zu sein. Der Honig werde mit der Beimischung gestreckt, um größere Mengen verkaufen zu können, zu geringeren Preisen. Was bedeutet das rechtlich?
Der Bericht ist das Ergebnis der Aktion „From the hives“ („Aus den Bienenstöcken“) des „EU-Netzwerks Agrar- und Lebensmittelbetrug“, bestehend aus Behörden der EU und der Mitgliedstaaten. Diese untersuchten 2021/22 Zufallsproben aus Nicht-EU-Staaten auf die Übereinstimmung mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften für Honig bzgl. Beschaffenheit und Kennzeichnung. Honig darf gem. der EU-Honig-Richtlinie bzw. der deutschen Honigverordnung unter dieser Bezeichnung als Lebensmittel gewerbsmäßig in der EU bzw. den Mitgliedstaaten nur in den Verkehr gebracht werden, wenn er bestimmten Beschaffenheitsanforderungen entspricht. So dürfen ihm keine anderen (i.d.R. billigeren) Stoffe außer Honig selbst, wie z.B. Zuckersirup, bei- bzw. zugefügt werden. Diesbezügliche Verstöße können als mögliche Gesundheitsgefährdungs-, Irreführungs- und Betrugstatbestände behördlich und ggf. gerichtlich geprüft und geahndet werden.

Kann das „Panschen“ auch durch die Behörden unterbunden werden?
Die Befugnisse der mitgliedstaatlichen Kontrollbehörden erstrecken sich bei „gepanschtem Honig“ aus Nicht-EU-Staaten nicht auf den Herstellungsprozess an sich, sondern nur auf den Import bzw. das Inverkehrbringen in der EU. Entspricht ein als „Honig“ bezeichnetes Produkt nicht den hier geltenden gesetzlichen Anforderungen, so kann gem. der EU-Kontroll-Verordnung der Import in die EU bzw. das Inverkehrbringen und der weitere Vertrieb in den Mitgliedstaaten untersagt werden. Zudem kann bzgl. der betroffenen Waren eine Sicherstellung und, sofern schon in Verkehr gebracht, eine Rücknahme bzw. ein Rückruf angeordnet werden. Die unzulässigerweise als „Honig“ bezeichneten Produkte können, bzw. müssen sogar im Falle von Gesundheitsrisiken, vernichtet werden.

Die nationalen Behörden können die verantwortlichen Lebensmittelunternehmer zudem nicht nur dazu verpflichten, den Import Handel mit „gepanschtem Honig“ zu unterlassen, sondern auch dazu, eine Wiederholung aktiv zu verhindern, so z.B. durch verstärkte Eigenkontrollen. Festgestellte Verstöße können zudem vermehrte amtliche Kontrollen des betroffenen Lebensmittelunternehmers zur Folge haben, bis hin zur zeitweisen Aussetzung des Geschäftsbetriebes und sogar dem Entzug der Zulassung.

Problematisch bleibt, dass Betrugstechniken entwickelt wurden, durch die die Hauptbestandteile des Honigs erhalten bleiben, wie z.B. die Beimischung von Fremdzuckern, die zum Teil schwer nachzuweisen sind, was die Feststellung von Verstößen erschwert.

Wie sehen Sanktionen und Strafen aus? Welche Strafen erwartet die Täter?
Strafen, Bußgelder, Verwaltungsstrafen bzw. -sanktionen usw. gegen lebensmittelrechtliche Verstöße sind in den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten geregelt. Das EU-Recht schreibt insofern nur vor, dass sie „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sein müssen. Obwohl die Beschaffenheitsanforderungen an als „Honig“ bezeichnete Produkte auf EU-Ebene harmonisiert sind, kann die Ausgestaltung, insbesondere die Art (z.B. Geldstrafe oder Geldbuße) und Höhe der Sanktionen bei Verstößen daher zum Teil sehr unterschiedlich sein. Vereinheitlicht wurde durch die EU-Kontrollverordnung lediglich die Höhe der Sanktionen im Fall von betrügerischen oder irreführenden Praktiken, die mindestens dem wirtschaftlichen Vorteil für den Unternehmer entsprechen oder als Prozentsatz des Umsatzes des Unternehmers festgelegt werden muss.

Wer in Deutschland „gepanschten Honig“ vorsätzlich als verkehrsfähigen Honig kennzeichnet und unter solcher Bezeichnung in Verkehr bringt macht sich gem. HonigV i.V.m. dem LFGB strafbar (Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe). Im Falle von Fahrlässigkeit stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar (Geldbuße bis zu 50.000 Euro). Handelt ein besonders Verantwortlicher (z.B. vertretungsberechtigtes Organ, Vorstand, Gesellschafter etc.) so kann auch eine Geldbuße gegen das Unternehmen als juristische Person selbst verhängt werden, im Falle einer vorsätzlichen Straftat sogar bis zu 10 Millionen Euro.

Weiterhin stehen hier Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) durch irreführende, unlautere Geschäftshandlungen in drei oder mehr EU-Mitgliedstaaten (Geldbuße bis zu 50.000 Euro) bzw. Betrugsstraftaten, u.U. gewerbsmäßig, nach dem Strafgesetzbuch (Freiheitsstrafe bis zu 5 bzw. 10 Jahren oder Geldstrafe) im Raum.

Der Bericht der Europäischen Kommission stellte keine Gesundheitsgefährdungen durch die beigemischten Sirup-Zusätze (i.d.R. aus Reis, Weizen oder Zuckerrüben) fest, so dass eine diesbezügliche Strafbarkeit hier wohl ausscheidet.

Sind das „unlautere Wettbewerbsbedingungen“?
Ja, und zwar in verschiedener Hinsicht. Zum einen sind die Erzeugungskosten für Honig, der den gesetzlichen Anforderungen an die Zusammensetzung entspricht, in der Gewinnung und Verarbeitung deutlich teurer als für mit unzulässigen Beimengungen „gestreckten Honig“. So kostete reiner, importierter Honig laut des EU-Berichts im Jahr 2021 ca. 2,30 Euro/Kilogramm, während z.B. beigemischter Reissirup nur mit ca. 0,50 Euro/Kilogramm zu Buche schlug und der gestreckte Honig entsprechend billiger verkauft werden kann. Dies ist wirtschaftlich gesehen ein unzulässiger Wettbewerbsvorteil. Aufgrund des gesetzlichen „Reinheitsgebotes“ für Honig stellt der Vertrieb von „gestrecktem Honig“ als „natürlichem (reinen) Honig“ zudem eine Irreführung der Verbraucher und somit eine unlautere Wettbewerbs- / bzw. Geschäftshandlung gem. UWG dar.

Wie genau sieht denn das deutsche und EU-Recht zu diesem speziellen Naturprodukt aus? Was ist das Besondere an diesem Lebensmittel mit „geschütztem Begriff“ aus juristischer Sicht?
Honig hat als spezielles Naturprodukt, gewonnen durch „tierische Mithilfe“, eine jahrtausendealte Tradition, sei es als Wildhonig oder durch Bienenzüchtung, und Gebrauch als Lebensmittel. Diese tiefe Verwurzelung in der Gesellschaft spiegelt sich in den strengen Vermarkungsvorschriften für Honig, insbesondere was Reinheit und Kennzeichnung anbelangt, wider. „Honig“ ist eine sog. „geschützte Bezeichnung“, die für zahlreiche, insbesondere Agrarlebensmittel (z.B. Milch, Wein, Olivenöl, Fruchtsaft, Marmelade) festgelegt wurden. Solche Vorschriften beschreiben bzw. definieren ein Lebensmittel qualitativ und/oder herstellungsmäßig und legen eine geschützte Bezeichnung für dieses fest. Für Erzeugnisse, die diese Anforderungen nicht erfüllen, darf diese Bezeichnung nicht verwendet werden.

Zweck ist es, die wirtschaftlichen Bedingungen für die Erzeugung und Vermarktung sowie die Qualität dieser Erzeugnisse zu verbessern. Die gesetzliche Verankerung von Definitionen, Bezeichnungen und/oder Verkehrsbezeichnungen sind wichtige Elemente für die Festlegung der Wettbewerbsbedingungen. Die Anwendung von Vermarktungsnormen liegt daher im Interesse der Erzeuger und Händler geschützter Produkte; sie zielt aber auch darauf ab, die Verbraucher davor zu schützen, durch eine bestimmte Bezeichnung auf dem Etikett, in der Aufmachung und/oder in der Werbung über die Eigenschaften und die Qualität von Lebensmitteln irregeführt zu werden.

Vor diesem Hintergrund setzt die EU-Honig-RL aus 2001 die Rahmenbedingungen für das Lebensmittel „Honig“ fest, die durch die deutsche HonigV ausgefüllt und ergänzt wird. Honig ist gesetzlich definiert als „natursüßer Stoff, [mehrheitlich bestehend aus Fructose- und Glucose-Zucker,] der von Honigbienen erzeugt wird, indem die Bienen Nektar von Pflanzen [oder anderweitig, z.B. Honigtau] aufnehmen, durch Kombination mit eigenen […] Stoffen umwandeln, einlagern, dehydrieren und in den Waben des Bienenstockes speichern und reifen lassen.“ Der Fructose/Glucose-Gehalt von Honig muss z.B. mind. 45 Prozent bzw. 60 Prozent, der Wasseranteil darf allgemein max. 20 Prozent betragen. Dem Honig als Lebensmittel dürfen weder Lebensmittelzutaten noch -zusatzstoffe noch andere Stoffe beigegeben werden. Weiterhin kann Honig nach Herkunft (z.B. geographisch und botanisch), Herstellung- oder Gewinnungsart (z.B. Wabenhonig, Schleuderhonig) oder anderen besonderen Qualitätsmerkmalen unterschieden bzw. gekennzeichnet werden.

Da dem Honig teilweise gesundheitsfördernde bzw. „heilende“ Wirkung zugeschrieben wird (z.B. bei Entzündungen, Wundheilung oder Hustenlinderung), gilt es bei der Kennzeichnung und Werbung auf jeden Fall die diesbezüglichen restriktiven Vorgaben der EU-Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) und der EU-Verordnung über gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel zu beachten. Daneben gibt es EU-Marktordnungs- und Beihilfe-Verordnungen für die Bienenzucht und Honiggewinnung.

Darüber hinaus ist zur Klarstellung festzuhalten, dass auch die zugesetzten Sirup-Arten bzw. Pflanzensirup allgemein durchaus als Lebensmittel verkehrsfähig sein können, nicht aber als „Honig“ bezeichnet vermarktet werden dürfen, sondern andere Bezeichnungen tragen müssen, und auch kein Bestandteil von als „Honig“ sein dürfen. Man denke hier z.B. an den bekannten und beliebten „kanadischen“ Ahornsirup auf Pancakes.

Wie werden sich neue Regelungen schnell durchsetzen lassen? Brauchen wir ein besseres Kennzeichnungsrecht?
Unserer Ansicht nach sollte der Schwerpunkt der Aufmerksamkeit nicht auf neuen Regelungen liegen, sondern auf der systematischen und intensiven Kontrolle und Durchsetzung der bereits bestehenden klaren und strengen Regeln zum Schutz der Bezeichnung „Honig“ sowie der konsequenten Ahndung von Verstößen. Dies gilt umfassend für Gewinnung, Zusammensetzung und auch die Kennzeichnung. Die Maßnahme „From the hives“ war eine Art „Schwerpunktkontrolle“, die sich nun auf der Ebene der zuständigen lokalen Lebensmittelkontrollbehörden, die freilich auch in diesem Bereich bislang keineswegs untätig waren, dauerhaft durchsetzen sollte. Die Identifizierung von fast 50 Prozent der untersuchten Importproben als „vermutlich nicht-konform“ sollte dem Thema auch hinsichtlich der amtlichen Kontrollen in den Mitgliedstaaten neuen Schwung geben.

Was besagt eigentlich die EU-Honig-Richtlinie zum Thema Verunreinigung?
Hier ist zu unterscheiden zwischen der absichtlichen Bei-/Zufügung von Stoffen (Zutaten, Zusatz- und anderen Stoffen), welche absolut verboten ist, und „Verunreinigungen“ im Sinne von Kontaminanten, also v.a. Toxine aller Art, bzw. honigfremden Stoffe (z.B. Wachs- oder Chinin-Reste, Holzsplitter von Waben etc.). Honig muss gem. EU-Honig-RL, soweit wie möglich, frei von honigfremden Stoffen sein. Diese können durch behutsame mechanische Filtration entfernt werden, wobei jedoch honigeigene Stoffe, v.a. Pollen, nur in nicht-erheblichem Maß mitentfernt werden dürfen. Die EU-Kontaminanten-VO erfasst dagegen Stoffe, die einem Lebensmittel nicht absichtlich hinzugefügt wurden, sondern als Rückstand durch den Gewinnungs- oder Verarbeitungsprozess oder als Umweltverunreinigung vorhanden sind. Für Honig gilt momentan lediglich ein Höchstgehalt für Blei. Andere Kontaminanten wie z.B. das pflanzliche Gift Pyrrolizidinalkaloid wurden u.a. in Honig festgestellt, 2020 aber diesbezüglich nur Höchstgehalte für bestimmte Kräuter- und Blütentees und Nahrungsergänzungsmittel auf Kräuter- und Pollenbasis, nicht aber für Honig selbst festgelegt.

Welche Abgrenzungen muss es geben, macht sich der Handel vielleicht auch haft- und strafbar, gerade große Handelsketten, die ihre Lieferanten nicht ordnungsgemäß überprüft haben?
Die Verkehrsverbote der HonigV und die entsprechende Strafbarkeit knüpfen bzgl. der Tathandlung an das „Inverkehrbringen unter falscher Bezeichnung“ an. Inverkehrbringen bedeutet „das Bereithalten […] für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst;“. Hiervon kann also auch der Händler betroffen sein, denn erfasst wird nicht nur das erstmalige Inverkehrbringen, sondern auch jedes „erneute“ Inverkehrbringen auf allen Stufen der Lebensmittelkette.

Die Verantwortung für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen kann auch nicht einfach auf den Vorder- oder Hintermann in der Lebensmittelkette geschoben werden. Vielmehr schreibt die BasisVO vor, dass jedem Lebensmittelunternehmer die Einhaltung all derjenigen lebensmittelrechtlichen Bestimmungen obliegt, die jeweils für seine Tätigkeit gelten. Die lebensmittelrechtlich verankerte Primärverantwortung der Unternehmer spiegelt sich nicht zuletzt auch in der Lebensmittelinformationsverordnung wider. Danach „stellen die Lebensmittelunternehmer in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen die Einhaltung der für ihre Tätigkeiten relevanten Anforderungen des Lebensmittelinformationsrechts und der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sicher und prüfen die Einhaltung dieser Vorschriften nach.“ Alle in der Lebensmittelkette Beteiligten stehen damit in der Verantwortung, vom Erzeuger/Hersteller über den Importeur bis hin zu den Vertreibern (z.B. Groß- und Einzelhändler). Zu gewährleisten, dass wo Honig drauf steht auch tatsächlich Honig drin ist, obliegt daher auch dem Handel. Freilich ist hierbei die Art, der Umfang und die Form der jeweiligen Prüf- und Untersuchungspflichten, die an die einzelnen Akteure (Hersteller, Importeur, Groß- oder Einzelhändler) gestellt werden, unterschiedlich ausgeprägt. Die Konformität, Qualität und Zuverlässigkeit ihrer Lieferanten zu bewerten ist für den Handel allerdings unerlässlich, um der Sorgfaltspflicht nachzukommen und das Haftungsrisiko im Zusammenhang mit dem Vertrieb von nicht verkehrsfähigen Lebensmitteln zu mindern. Das gilt im Lichte des Berichts der EU-Kommission auch für Honig, insbesondere wenn es sich um Importhonig handelt, aber nicht nur.

Die zivilrechtliche (Vertrags-)Haftung kann sich hingegen sehr mannigfaltig gestalten, also z.B. von Erzeugern und Großhändlern gegenüber ihren Abnehmern (Einzelhändler, Verbraucher), so dass eine Aussage hier nur im Einzelfall getroffen werden kann. Mangels scheinbarer Gesundheitsgefährdungen oder -schäden durch den untersuchten Honig greift die deliktische Verschuldenshaftung hier aber diesbezüglich wohl nicht ein.

Was wird für „ehrliche“ europäische und deutsche Honig-Produzenten nun wichtig und wie sollten sie sich rechtlich verhalten?
Abgesehen davon, dass alle Lebensmittelunternehmer in der Pflicht stehen, sich rechtmäßig zu verhalten, habe ich keine Zweifel daran, dass die „ehrlichen“ Honigproduzenten auch trotz bzw. gerade aufgrund der Vorkommnisse weiterhin und verstärkt darauf achten werden, dass der von ihnen vermarktete Honig den strengen EU-Vermarktungsvorschriften entspricht. Die u.U. nachteiligen Auswirkungen von verlorenem Verbrauchervertrauen durch die Verfälschung von Honig mit Zuckern sind wohl gerade bei so speziellen Lebensmitteln wie Honig den Händlern, aber vor allem den Imkern als Produzenten bewusst. Verbrauchervertrauen lässt sich u.a. auch durch die Nutzung von entsprechenden Siegeln oder Zertifikaten (z.B. „Echt deutsche Honig“, „QM Honig & Imkerei“, EU-Bio-Siegel) aufbauen und erhalten und durch verstärkte Eigenkontrollen. Zudem könnten u.U. wettbewerbsrechtliche Rechtsbehelfe gegen die „schwarzen Schafe“ ergriffen werden (Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche) und/oder Strafanzeigen in Erwägung gezogen werden. Problematisch dürfte hierbei aber in der Praxis sein, dass das Erkennen des gestreckten Honigs mit dem bloßen Auge kaum möglich ist, sondern spezifischer Laboranalysen bedarf, und weiterhin Hersteller außerhalb der EU nur umständlich zu belangen sind.

In diesem Zusammenhang soll daran erinnert werden, dass der derzeitige Kommissionsbericht zwar ausschließlich Importhonig betrifft, die Autoren aber ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Untersuchungen auch Erkenntnisse über das „Strecken/Mischen“ von Honig und Manipulationen zur Verdeckung der geographischen und botanischen Herkunft innerhalb der EU zu Tage gefördert haben, die vertieft untersucht werden sollen.

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