Verordnung In der EU ein No-Go: gepanschter Honig

Die EU-Kommission meldet, dass immer mehr mit Sirup gepanschter „Honig“ auftauche. Anwältin Barbara Klaus erläutert, was die Behörden dagegen rechtlich unternehmen können.

Mittwoch, 03. Mai 2023 - Sortimente
Jens Hertling
Artikelbild In der EU ein No-Go: gepanschter Honig
Bildquelle: Getty Images

Nach einem Bericht der Europäischen Kommission stehen 46 Prozent des in die EU importierten Honigs unter Verdacht, mit Zuckersirup verunreinigt zu sein. Der Honig werde mit einer Beimischung gestreckt, um größere Mengen verkaufen zu können – zu geringeren Preisen. „Der Bericht ist das Ergebnis der Aktion ‚From the hives‘ (‚Aus den Bienenstöcken‘) des EU-Netzwerks Agrar- und Lebensmittelbetrug, bestehend aus Behörden der EU und der Mitgliedstaaten“, sagt Dr. Barbara Klaus, Rechtsanwältin und Partnerin bei Rödl & Partner in Nürnberg. Das EU-Netzwerk Agrar- und Lebensmittelbetrug untersuchte 2021/22 Zufallsproben aus Nicht-EU-Staaten auf die Übereinstimmung mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften für Honig bezüglich Beschaffenheit und Kennzeichnung.

Honig darf gemäß der EU-Honig-Richtlinie beziehungsweise der deutschen Honigverordnung unter dieser Bezeichnung nur dann als Lebensmittel gewerbsmäßig in der EU beziehungsweise den Mitgliedstaaten in den Verkehr gebracht werden, wenn er bestimmten Beschaffenheitsanforderungen entspricht. „So dürfen ihm keine anderen – in der Regel billigeren – Stoffe außer Honig selbst, wie Zuckersirup, bei- beziehungsweise zugefügt werden. Diesbezügliche Verstöße können als mögliche Gesundheitsgefährdungs-, Irreführungs- und Betrugstatbestände behördlich und gegebenenfalls gerichtlich geprüft und geahndet werden“, sagt Klaus.

Behörden müssen eingreifen
Kann das „Panschen“ auch behördlich unterbunden werden? Rechtsanwältin Klaus vertritt die Auffassung, dass sich die Befugnisse der Kontrollbehörden der Mitgliedstaaten bei „verfälschtem Honig“ aus Drittländern nicht auf den Herstellungsprozess als solchen erstrecken, sondern nur auf den Import beziehungsweise das Inverkehrbringen in der EU. „Entspricht ein als ‚Honig‘ bezeichnetes Produkt nicht den hier geltenden gesetzlichen Anforderungen, so kann gemäß der EU-Kontrollverordnung der Import in die EU beziehungsweise das Inverkehrbringen und der weitere Vertrieb in den Mitgliedstaaten untersagt werden“, erklärt Barbara Klaus.

Darüber hinaus kann für die betroffenen Produkte eine Sicherstellung und, sofern sie bereits in Verkehr gebracht wurden, eine Rücknahme oder ein Rückruf angeordnet werden. Die unzulässigerweise als „Honig“ bezeichneten Produkte können beziehungsweise müssen sogar im Falle von Gesundheitsrisiken vernichtet werden.

„Die nationalen Behörden können die verantwortlichen Lebensmittelunternehmer zudem nicht nur dazu verpflichten, den Importhandel mit gepanschtem Honig zu unterlassen, sondern auch dazu, eine Wiederholung aktiv zu verhindern, so zum Beispiel durch verstärkte Eigenkontrollen“, sagt die Expertin. Festgestellte Verstöße können zudem vermehrte amtliche Kontrollen für den betrof-fenen Lebensmittelunternehmer zur Folge haben, bis hin zur zeitweisen Aussetzung des Geschäftsbetriebes und sogar dem Entzug der Zulassung.

Freiheitsstrafe droht
Strafen, Bußgelder, Verwaltungsstrafen beziehungsweise Sanktionen gegen lebensmittelrechtliche Verstöße sind in den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten geregelt. Das EU-Recht schreibt diesbezüglich nur vor, dass sie „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sein müssen. Das bedeutet unter anderem: Wer in Deutschland „gepanschten Honig“ vorsätzlich als verkehrsfähigen Honig kennzeichnet und unter solcher Bezeichnung in Verkehr bringt, macht sich gemäß Honigverordnung in Verbindung mit dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) strafbar (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe).

Klaus ist aber optimistisch: „Ich habe keine Zweifel daran, dass die ‚ehrlichen‘ Honigproduzenten trotz beziehungsweise gerade aufgrund der Vorkommnisse weiterhin und verstärkt darauf achten werden, dass der von ihnen vermarktete Honig den strengen EU-Vermarktungsvorschriften entspricht.“

 Lesen Sie hier das ausführliche Interview mit Frau Dr. Barbara KlauS

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