Das vom Bundeskartellamt verhängte Bußgeld in Höhe von 106,5 Mio. Euro wegen Preisabsprachen zwischen 2006 und 2008 dürfte die durch sinkenden Konsum und hohe Aktionsverkäufe ohnehin gebeutelte Brauindustrie schwer treffen. Von den Großen sind Bitburger, Krombacher, Veltins und Warsteiner betroffen, wobei Anheuser-Busch InBev als Kronzeuge ohne Bußgeld davonkommt.
Im Prinzip können alle Abnehmer Schadensersatz für zu viel bezahlte Preise verlangen.
Laut Dr. Jochen Bernhard , Kartellrechtsexperte und Rechtsanwalt bei Menold Bezler Rechtsanwälte Partnerschaft in Stuttgart, könnte der Spuk für die Brauer noch nicht vorbei sein, denn der Handel kann Schadensersatz geltend machen. „Im Prinzip können alle Abnehmer der vom Bundeskartellamt benannten Brauereien Schadensersatz für zu viel bezahlte Preise und entgangene Gewinne verlangen. Das sind vor allem Groß- und Einzelhändler, Super- und Getränkemärkte, aber auch die Gastronomie“, sagt Bernhard. Die Kläger müssten nachvollziehbar darlegen, wie viel Bier der Kartellbeteiligten sie ab dem Jahr 2006 erworben haben. Auf dieser Grundlage schätzt das Gericht dann den Schaden. Die Brauereien wiederum könnten den Klägern entgegenhalten, dass sie gar keinen Schaden erlitten haben: Beispielsweise, weil der Handel die kartellbedingt höheren Preise selbst an seine Kunden weitergegeben hat. „Die Bierbrauer müssen das etwa anhand von Werbeprospekten aus dem fraglichen Zeitraum beweisen“, sagt Bernhard. Dies dürfte aber angesichts des generell hohen Aktionsanteils, mit dem sich die Händler gegenseitig unterbieten, schwer fallen: Der Handel steht selbst so unter Wettbewerbsdruck , dass er überhöhte Preise oft nicht vollständig auf die Verbraucher abwälzen kann.
Mit Spannung wird indes der Ausgang der Verfahren gegen die Radeberger-Gruppe erwartet. „Die Brauereien können Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen. Im Zweifel können sie sich darauf berufen, dass ihre Beteiligung an den konkreten Kartellabsprachen nicht nachgewiesen ist“, sagt Bernhard. Dreh- und Angelpunkt sei hier, ob die Kronzeugenaussage durch glaubhafte weitere Indizien unterstützt wurde.