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Sortenschutz
Der Sortenschutz schützt das geistige Eigentum an Pflanzenzüchtungen. Für den Sortenschutz besteht ein Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen.
Hinter dem Übereinkommen steht der Internationale Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen, UPOV (Union Internationale pour la Protection des obtentions végétales). Diesem gehören derzeit 71 Staaten an, darunter die Europäische Union. In Deutschland kann jeder Züchter oder Entdecker einer neuen Sorte beim Bundessortenamt den Sortenschutz auf Grundlage des Sortenschutzgesetzes (SortG) für Sorten des gesamten Pflanzenreiches beantragen. Voraussetzung: Die Pflanze ist unterscheidbar, homogen, beständig und neu und zudem durch eine eintragbare Sortenbezeichnung bezeichnet.
Allein der Sortenschutzinhaber oder sein Rechtsnachfolger ist nach Angaben des Bundessortenamts berechtigt, Vermehrungsmaterial (Pflanzen und Pflanzenteile einschließlich Samen) einer geschützten Sorte zu gewerblichen Zwecken in Verkehr zu bringen, hierfür zu erzeugen oder einzuführen. Die Verwendung einer geschützten Sorte für die Züchtung einer neuen bedarf hingegen nicht der Zustimmung des Sortenschutzinhabers. Die Prüfung der Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit erfolgt anhand der Ausprägung der Merkmale der Sorte. Die für die einzelnen Pflanzenarten wesentlichen Merkmale sind in nationalen und internationalen Richtlinien festgelegt. Die Dauer des Sortenschutzes beträgt 25 Jahre; bei Hopfen, Kartoffeln, Reben und Baumarten 30 Jahre.