Hierin ging es unter anderem um die Verwendung von Branntweinessig bei der Senfherstellung. Die Schutzgemeinschaft hatte beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragt, die Bezeichnung Düsseldorfer Senf als geographische Angabe unter Schutz zu stellen. Damit verbunden sind nähere Vorgaben für die Herstellung von Düsseldorfer Senf. Gegen diesen Antrag war von Seiten der Nestlé Deutschland AG, die im benachbarten Neuss ein Senfwerk betreibt, Einspruch erhoben worden. Unter anderem war geltend gemacht worden, dass verschiedene Vorgaben zum Herstellungsverfahren von Düsseldorfer Senf zu einschränkend und zu unbestimmt gefasst seien.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat den Antrag der Schutzgemeinschaft für gerechtfertigt gehalten. Dagegen ist die Nestlé Deutschland AG mit der Beschwerde zum Bundespatentgericht vorgegangen. In dem Verfahren vor dem 30. Senat des Bundespatentgerichts hat die Schutzgemeinschaft die Bedingungen für die Benutzung der Bezeichnung Düsseldorfer Senf in Bezug auf die Verwendung von Branntweinessig bei der Senfherstellung geändert. Nach Rückzug der Klage von Nestlé kann das Schutzverfahren nunmehr bei der EU-Kommission seinen Fortgang nehmen.
Patent- und Markenrecht Streit um Düsseldorfer Senf beigelegt
Im Streit um den Düsseldorfer Senf wurde eine Einigung erzielt: Die Nestlé Deutschland AG hat ihre Beschwerde zurückgenommen, nachdem die Schutzgemeinschaft Düsseldorfer Senf, hinter der im Wesentlichen die Düsseldorfer Löwensenf GmbH steht, die Bedingungen für die Benutzung der Bezeichnung „Düsseldorfer Senf" geändert hat.
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