Kennzeichnung von Lebensmitteln Blick aufs Etikett - Seite 2

Das Kleingedruckte ist Ihnen egal? Ihr persönliches Pech! Das Etikett offenbart wichtige Informationen. Wenn Sie zur Gruppe der Allergiker gehören, sogar überlebenswichtige. Die Warenverkaufskunde zeigt, wie man das Etikett liest.

Montag, 30. August 2010 - Warenkunden
Lebensmittel Praxis
Zusatzstoffe und Aromen 

Zu den Zutaten zählen unter anderem Zusatzstoffe und Aromen.
Zusatzstoffe dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie ein umfangreiches Zulassungsverfahren durchlaufen haben – im Unterschied zu den übrigen Zutaten. Sie werden absichtlich im Herstellungsprozess zugefügt, etwa um die Backfähigkeit zu verbessern oder die Haltbarkeit eines Produktes zu verlängern. Beispiele sind Verdickungsmittel, Antioxidationsmittel oder Emulgatoren. Auf dem Etikett muss der Klassenname angegeben werden („Verdickungsmittel“), zusätzlich die genaue Bezeichnung („Guarkernmehl“) oder aber eine E-Nummer, die den Zusatzstoff kennzeichnet (hier: E 412). Eine Liste der E-Nummern findet man im Internet und in verschiedenen Broschüren.
Aromen sollen Lebensmitteln einen besonderen Geruch oder Geschmack verleihen (meist komplexe Gemische). Sie werden in der Zutatenliste mit dem Begriff „Aroma“ und ggfs. einer genaueren Bezeichnungen angegeben („Erdbeer-Aroma“). Die Ergänzung „natürlich“ bedeutet, dass es aus natürlichen Aromastoffen oder -extrakten besteht Süßstoffe (Saccharin, Cyclamat u.a.) und Zuckeraustauschstoffe (Sorbit, Xylit u.a.) müssen nicht nur in der Zutatenliste erwähnt werden, zusätzlich ist noch ein Hinweis auf dem Etikett erfoderlich. Auch muss der Hersteller u.a. darauf hinweisen, wenn Aspartam verwendet wurde. Der Grund: Aspartam enthält Phenyl-alanin. Menschen, die an der Krankheit Phenylketonurie leiden, dürfen ihn nicht verzehren.

{tab=Zum Nachforschen}

  •  Die Kennzeichnung von Lebensmitteln ist komplex, zudem können sich die rechtlichen Grundlagen ändern. Wer sich in das Thema vertiefen will (oder vielleicht aus gesundheitlichen Gründen sollte), der kann weiterführende Literatur nutzen, in gedruckter Form oder im Internet. Hier einige Hinweise:
  • „Kennzeichnung von Lebensmitteln, „Aid-Broschüre 1140/2008, als Download abrufbar, kostet 3,50 Euro, 82 Seiten
  • „Die Zutatenliste, Kleines Lexikon der Zusatzstoffe, Aid-Broschüre 51135, als Download abrufbar, 3,50 Euro
  • „Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse“, Aid-Broschüre 1363, als Download abrufbar, 5 Euro
  • www. kennzeichnungsrecht.de. Internetseite von Univeg Deutschland, mit Informationen zum Kennzeichungsrecht bei Obst und Gemüse, Vermarktungsnormen und Rückstands-Gehalten
  • www.transgen.de/recht/kennzeichnung, Internetportal von Information Biowissenschaften, Aachen. Artikel und Datenbank zu Themen rund um Gentechnik, rechtliche Vorschriften
  • www.aktionsplan-allergien.de, Seite des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtsdhaft und Verbraucherschutz, mit
    ausführlichen Angaben zur Allergen-Kennzeichnung
  • www.bmelv.de, Internetseite des Bundesministeriums, Rubrik Lebensmittel-Kennzeichung, hier sind u.a. die Rechtsgrundlagen zu finden, außerdem eine Übersicht über die E-Nummern
  • www.bll.de, Bund für Lebensmittelrecht und -kunde; u.a. „Lebensmittelallergien, ein Ratgeber für den Einkauf (ein Exemplar kostenlos, sonst Preis auf Anfrage)
  • www.naehrwertkompass.de; Hersteller erläutern, wie der Kompass zu lesen ist und wie die Angaben zustande kommen

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Nährwerte: Auf vielen Produkten sind die Nährwerte ausgelobt. Dabeigibt es zurzeit noch keine Verpflichtung dazu. Erst, wenn ein Lebensmittel damit wirbt, besonders gesund zu sein oder eine besondere Zusammensetzung zu haben, muss eine Nährstoff-Tabelle aufs Etikett. Diskutiert wird in der Industrie noch, wie man die Angaben einfacher gestalten kann. Favorit ist das Modell oben: Es sagt, wie viel Prozent der empfohlenen Tagesdosis in einer Portion enthalten sind.

Pflicht: Das Mindesthaltbarkeitsdatum.
Bei empfindlichen Lebensmitteln wie hier Frischeiern mit weiteren Angaben (Kühlung, Packstelle, Erhitzen ab einem Datum).

Lose Ware: Auch für unverpackte Ware gelten Vorschriften, aber weniger strenge, da die Informationen über ein Verkaufsgespräch weitergegeben werden können.

Preis: Der Preis steht auf dem Produkt oder auf einem Schild nahe bei der Ware. Bei fertig verpackter Ware muss außerdem der Grundpreis angegeben werden.

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