Die beiden Backshops hatten gegen die Bescheide geklagt. Sie kritisierten, eine solche Sperre bedeute einen hohen Aufwand und enorme Kosten und widerspreche dem Prinzip der Selbstbedienung. Im Fall der „Rücklegesperren" hätten Stäbe verhindert, dass die Kunden nach der Entnahme das Brötchen oder die Brezel wieder hätten zurücklegen können.
In den beiden betroffenen Geschäften liegen die Waren in aufklappbaren Plexiglaskästen. Auf Schildern steht die Aufforderung an die Kunden, das Angebot nur mit Zangen zu entnehmen – Berührung verpflichte zum Kauf. Das KVR hält das nicht für ausreichend: Kunden könnten trotzdem mit bloßer Hand ein Brötchen herausnehmen und wieder zurücklegen – und dabei Krankheitserreger übertragen. Aus Sicht der Kläger stellen die Verkäufer sicher, dass dies nicht geschehe. Die Geschäfte seien schließlich mit etwa 30 qm überschaubar.
Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom Oktober 2011 reichen „rein hypothetische Gefährdungen" nicht aus, um behördliche Auflagen zu rechtfertigen. Der Anwalt der Kläger berief sich auf diese Entscheidung.
SB-Backshops Es bleibt bei Selbstbedienung
Im Streit um Hygiene-Standards haben zwei Backshops in München einen Erfolg verbucht. Das Verwaltungsgericht wies Bescheide des Kreisverwaltungsreferats (KVR) zurück, wonach die Backshops sogenannte Rücklegesperren einzubauen hätten. Diese sollten verhindern, dass Kunden die Produkte erst anfassen und dann wieder zurücklegen.
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