Die Angabe des Gewichts diene „dem legitimen Ziel der Verbraucherinformation“, hieß es zur Begründung. Sie erleichtere den Preisvergleich mit ähnlichen Produkten. Das Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz hatte bei einer amtlichen Prüfung in einer Kaufland-Filiale festgestellt, dass auf den Fertigpackungen zwar die Zahl der Gebäckstücke, nicht aber deren Gewicht angegeben war. Nach Verhängung eines Bußgeldes von 150 Euro klagte das Handelsunternehmen mit der Begründung, es verstoße nicht gegen die Fertigpackungsverordnung, wenn auf den teils durchsichtigen Packungen kein Gewicht stehe. Dem widersprach das Gericht. Die Angabe der Stückzahl reiche nicht aus. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das OVG die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Verpackte Backwaren Gewichtsangabe notwendig
Auf verpackten Backwaren wie Berlinern, Nussecken etc. muss ab einer Füllmenge von 100 g eine Gewichtsangabe stehen. So hat es das Oberverwaltungsgericht (OVG) im rheinland-pfälzischen Koblenz heute entschieden (Az.: 6 A 10624/10.OVG). Damit hat das Gericht eine Klage von Kaufland abgewiesen.
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