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„Deutschlands ehrlichster Onlineshop“ – Gericht stoppt den Claim | Wenn Angestellte bummeln, liegt die Beweislast beim Chef | BAG kippt Beweiskraft einer „AU“

Dienstag, 16. April 2024 - Management
Jens Hertling
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Bildquelle: Adobe Stock

Neuer Werbeclaim notwendig

„Deutschlands ehrlichster Onlineshop“ – diesen Werbeslogan muss der Onlinehändler Galaxus stoppen. Die Wettbewerbszentrale war juristisch gegen den Satz vorgegangen. Wie Galaxus mitteilt, sei die Verhandlung vor der 6. Kammer für Handelssachen des LG Hamburg ohne Urteil zu Ende gegangen. Stattdessen habe man sich auf einen Vergleich geeinigt. Demnach wird Galaxus Deutschland den beanstandeten Satz ab dem 30. April 2024 nicht mehr verwenden. In einer Pressemitteilung erklärt Galaxus zudem, immer schon kommuniziert zu haben, dass der Superlativ „zugespitzt“ sei.

 

„Faulheit“ ist beweispflichtig

Ist der Arbeitgeber berechtigt, von den Beschäftigten Geld zurückzufordern, wenn sie im Homeoffice nicht arbeiten? Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat in einem Urteil entschieden, dass der Arbeitgeber beweisen muss, dass und in welchem Umfang der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht erbracht hat. Kann der Arbeitgeber dies nicht nachweisen, besteht für ihn kein Erstattungsan­spruch (Az.: 5 Sa 15/23).

 

„Krankfeiern“ deutlich erschwert

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) dient nicht dazu, beim alten Arbeitgeber passend bis zum Antritt des neuen Jobs freimachen zu können. Dass die AU aber genau dafür nicht selten genutzt wird, hat auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) längst erkannt – und erkennt den einst hohen Beweiswert nicht mehr ohne Weiteres an. Vielmehr kann der Beweiswert der AU laut Gericht erschüttert sein, wenn sich der Arbeitnehmer im Anschluss an eine vom Arbeitgeber erhaltene Kündigung krankmeldet oder das Attest passgenau bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgestellt ist, wie das BAG urteilte (Az.: 5 AZR 137/23).