Recht Fallstrick!

Bei Werbung mit durchgestrichenen Preisen muss der Händler große Vorsicht walten lassen.

Donnerstag, 25. August 2011 - Management
Lebensmittel Praxis

Werbeanzeigen für Einführungsangebote mit durchgestrichenen Preisen müssen eine zeitliche Begrenzung beinhalten. Bei der Einführung eines neuen Produkts sollen Kunden oft mit günstigen Einstiegspreisen gelockt werden. Diesen werden in der Werbung manchmal durchgestrichene höhere Preise gegenübergestellt, um das günstige Angebot besonders deutlich zu machen. Dabei ist allerdings Vorsicht geboten.

Erlaubt ist eine so gestaltete Werbung nur, wenn schon in der Anzeige klar gemacht wird, wie lange das Einführungsangebot gelten soll und ab wann die durchgestrichenen höheren Preise verlangt werden. Geschieht dies nicht, liegt ein Wettbewerbsverstoß vor. Denn die Voraussetzungen für eine Verkaufsförderungsmaßnahme müssen in der Werbung klar und eindeutig angegeben sein. Außerdem darf keine Irreführung des Verbrauchers vorliegen. Soll mit durchgestrichenen Preisen geworben werden, muss man deutlich machen, worauf sich diese beziehen. Handelt es sich dabei um den regulären Preis, den der Händler nach Abschluss des Einführungsangebots verlangen will, muss er angeben, ab wann das der Fall sein wird (BGH, 17.3.2011, I ZR 81/09).

Aus der Praxis

{tab=Vergleichende Werbung}

Der Slogan „make taste, not waste" ist bei einer vergleichenden Werbung für Kaffee-Portionskapseln zulässig. Denn der Slogan stellt weder eine Verunglimpfung des anderen Produkts dar, noch wird der Verbraucher irregeführt. Insbesondere wird nicht der Eindruck erweckt, das eigene Produkt sei „Geschmack ohne Abfall", das andere Produkt dagegen nur „Abfall ohne Geschmack" (OLG München, 11.11.2010, 29 U 2391/10).
{tab=Kurios: gefährliche Lutschbonbons}
Einem Hersteller von drei Zentimeter dicken Lutschbonbons mit Kaugummikern wurde der eigene Warnhinweis auf der Verpackung zum Verhängnis. Danach sollte man die Bonbons besser nicht als Ganzes in den Mund nehmen. Nach Ansicht des Gerichts bestätigte dieser Hinweis, dass der Hersteller selbst von einer Gefährdung beispielsweise für kleine Kinder ausgehe. Der Vertrieb der Bonbons wurde daher verboten (VGH München, 26.01.2011, 9 ZB 09.2116).

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