Die Vorbereitungen für das neue europäische Patent mit einheitlicher Wirkung („Einheitspatent“) befinden sich in der finalen Phase. Nach den aktuellen Prognosen ist davon auszugehen, dass Anfang 2017 vom Europäischen Patentamt (EPA) die ersten Einheitspatente erteilt werden können. Zum gleichen Zeitpunkt wird das neue einheitliche europäische Patentgericht seine Arbeit aufnehmen. Es ist daher höchste Zeit, dass sich auch Unternehmen der Lebensmittelbranche auf die Neuerungen in der europäischen Patentlandschaft einstellen.
Was wird sich ändern?
Das Einheitspatent wird künftig neben das nationale Patent sowie das klassische europäische (Bündel-)Patent treten. Letzteres wird zwar wie das Einheitspatent vom EPA erteilt, zerfällt jedoch mit seiner Registrierung in eigenständige Teile und genießt nur Schutz für die Länder, für die der Patentinhaber sein klassisches europäisches Patent registriert hat. Im Unterschied dazu umfasst das Einheitspatent – ähnlich einer Gemeinschaftsmarke (bzw. neuerdings „Unionsmarke“) – einen einheitlichen Schutz in 26 Mitgliedsstaaten der EU (mit Ausnahme von Spanien und Kroatien). Im Idealfall erhält der Patentinhaber durch ein einziges Patent einen nahezu flächendeckenden Schutz in Europa.
Parallel zur Einführung des Einheitspatents wird auf europäischer Ebene mit dem einheitlichen Patentgericht ein neues Gericht geschaffen. Das Patentgericht wird grundsätzlich ausschließlich für Rechtsstreitigkeiten auf Grundlage eines Einheitspatents und eines klassischen europäischen Patents, insbesondere Patentverletzungsklagen, zuständig sein.
Vor- und Nachteile des Einheitspatents
Durch das Einheitspatent können Patentanmelder demnächst kostengünstiger einen weitreichenden Schutz ihrer Erfindungen in Europa erreichen. Die Jahresgebühren, die für die Aufrechterhaltung eines Einheitspatents anfallen, liegen auf dem Niveau eines in den vier wichtigsten europäischen Staaten geschützten klassischen europäischen Patents. Zudem werden geringere Übersetzungskosten zu einer Kostenersparnis führen. Über das einheitliche Patentgericht wird es einem Patentinhaber ferner erstmals möglich sein, durch einen einzigen zentralen Rechtsstreit sein Patent europaweit durchzusetzen, anstatt jeweils gesonderte Verfahren vor nationalen Gerichten führen zu müssen. Auch die Durchsetzung des Patents kann daher mit niedrigeren Kosten verbunden sein.
Die Einheitlichkeit birgt indes auch das Risiko, dass das Einheitspatent (und künftig auch das klassische europäische Patent!) durch einen einzigen zentralen Angriff für nichtig erklärt wird. Wer diesen einheitlichen Widerruf fürchtet oder erst einmal abwarten will, ob sich das einheitliche Patentgericht in der Praxis bewährt, kann zumindest klassische europäische Patente durch Erklärung eines sog. „Opt-Outs“ für eine Übergangsfrist der Zuständigkeit des einheitlichen Patentgerichts entziehen. Ein solcher Opt-Out, der im Übrigen keiner Gebühr unterliegen wird, sollte allerdings rechtzeitig erklärt werden. Denn sobald eine Klage vor dem einheitlichen Patentgericht anhängig ist, gibt es kein Zurück mehr.