Um die Abschaffung welcher Barrieren handelt es sich beim Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?
Beim Barrierefreiheitsstärkungsgesetz und der entsprechenden Umsetzungsverordnung geht es um die barrierefreie Gestaltung von Produkten und Dienstleistungen. Für den stationären Handel sind dabei insbesondere die Vorgaben zur Gestaltung von Zahlungsterminals und bestimmten Selbstbedienungsterminals relevant. Es sind aber auch Verbraucherprodukte wie beispielsweise Computer, Notebooks, Tablets, Handys, E-Book-Reader und Fernseher mit Internetzugang von den Regelungen betroffen. Als barrierefrei gelten Produkte und Dienstleistungen demnach, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Zudem treffen die Vorgaben auch digitale Angebote im Handel. Webshops, Apps und digitale Terminals müssen ab Juni 2025 barrierefrei nutzbar sein – beispielsweise durch Screenreader-Kompatibilität, klare Bedienführung und kontrastreiche Gestaltung. Grundlage ist die Norm EN 301 549. Händler müssen ihre digitalen Systeme entsprechend anpassen - das betrifft insbesondere die Gestaltung der Benutzeroberfläche, Content-Management-Systeme und die Zahlungsprozesse.
Für wen gilt dieses Gesetz?
Ziel des Gesetzes ist die Stärkung des Rechts auf Teilhabe am Leben in der Gesellschaft für Menschen mit Behinderungen, wie körperlichen Beeinträchtigungen, geistigen Beeinträchtigungen oder Sinnesbeeinträchtigungen.
Zu welchem Sprachniveau raten Sie, um diese mobilen Anwendungen auch für Menschen mit kognitiver Beeinträchtigung zugänglich zu machen?
Das Gesetz gibt nur für den Bankbereich die Nutzung eines Sprachniveaus B2 vor (BFSGV § 17 Abs. 2), im Handel gibt es unserer Erkenntnis nach keine entsprechenden Anforderungen. Im Sinne der Barrierefreiheit orientieren sich viele Handelsunternehmen an den Prinzipien der leichten Sprache. Dies macht die Nutzung für Menschen mit kognitiven Einschränkungen sowie für Menschen mit geringen Deutschkenntnissen einfacher. Konkret bedeutet das die Nutzung kurzer Sätze, den Verzicht auf Fachbegriffe und Fremdwörter, den Einsatz von unterstützenden Symbolen und Icons eine konsistente Navigation und visuelle Rückmeldungen beispielsweise bei Fehlern. Zudem geht es um die Möglichkeit der Text-to-Speech-Unterstützung oder einfache Spracheinstellungen. Auch dort, wo dies rechtlich nicht verpflichtend ist, kann der Einsatz für mehr digitale Teilhabe für möglichst viele Nutzergruppen mittelfristig auch Vorteile im Kundenkontakt, bei der Conversion und im Rahmen von ESG und CSR-Zielen bieten.
Wohin geht der Trend bezüglich Sprache?
Es gibt zunächst allgemeine Anforderungen für Produkte und Dienstleistungen. Vielfach gilt beispielsweise, dass bestimmte Informationen über mehr als einen sensorischen Kanal und in verständlicher Weise zur Verfügung gestellt werden müssen. Daneben gibt es für einzelne Produkte oder Dienstleistungen spezielle Anforderungen. Für die Bedienung von Zahlungsterminals ist eine Sprachausgabe verpflichtend. Hier werden entsprechende Kopfhöreranschlüsse vorgegeben, die Gehörlose nutzen können.
Wie ist es für Menschen im Rollstuhl? Muss das Gerät im Handel in Zukunft auch ergonomisch angepasst sein?
Die Nutzung von Produkten und Dienstleistungen, die von diesem Gesetz umfasst sind, muss barrierefrei ermöglicht werden. Am Beispiel von Zahlungsterminals gilt eine entsprechende Erreichbarkeit, beispielsweise in Bezug auf die Höhe der Anbringung.
Das neue Gesetz betrifft mittlere und kleine Unternehmen. Was genau bedeutet das und um welche Unternehmen geht es genau?
Das Gesetz regelt die Beschaffenheit von Produkten und Dienstleistungen und ist daher nicht an einzelnen Unternehmen oder Unternehmensgrößen orientiert.
Welche Auswirkungen hat das BFSG auf den Einzelhandel, insbesondere auf den Lebensmitteleinzelhandel?
Angebotene Produkte und Dienstleistungen, die vom Gesetz umfasst werden, müssen diesen Vorgaben entsprechen. Dabei gibt es allerdings bestimmte Übergangsregelungen.
Wer ist davon betroffen?
Produkte, die ein Wirtschaftsakteur auf dem Markt bereitstellt und Dienstleistungen, die er anbietet oder erbringt, müssen barrierefrei sein. Demnach sind alle Wirtschaftsakteure inklusive des Handels betroffen. Es gibt allerdings eine Ausnahme für Kleinstunternehmen. Das sind Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt ab Ende Juni 2025 nicht nur für Online-Shops, sondern auch für viele andere Firmen. Zur Umsetzung der Vorgaben des BFSG hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Leitfaden online bereitgestellt (Informationen unter www.bmas.de/DE/Service/Presse/Meldungen/2022/leitlinien-fuer-die-anwendung-des-barrierefreiheitsstaerkungsgesetzes.html). Zudem gibt es Informationen auf der Internetseite der Bundesstelle Barrierefreiheit (www.bundesfachstelle-barrierefreiheit.de). Hersteller von Zahlungsterminals sowie Shopsystem-Hersteller bieten außerdem regelmäßig Informationen über ihre Produkte an.
Selbstbedienungsterminals: Was ändert sich durch das BFSG?
Hier sind nur die im Gesetz ausdrücklich aufgeführten SB-Terminals betroffen, die dortige Liste ist abschließend.
Sind SB-Kassen und Self-Checkout-Kassen für den Handel auch betroffen?
Die Antwort des Bundesarbeitsministeriums auf unsere Fragen war aus unserer Sicht eindeutig: Die Dienstleistung des Warenkaufens ist nicht vom Gesetz erfasst. Daher ist das Gesetz nicht auf Self-Checkouts anwendbar, wohl aber auf die Zahlungsterminals, wenn diese extern mit dem Self-Checkout verbunden sind.
Gibt es Übergangsfristen? Wie sieht es mit dem Bestandsschutz aus?
Die Vorgaben gelten für Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht werden. Allerdings gibt es für Selbstbedienungsterminals längere Übergangsfristen: So dürfen die Geräte hier bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer, aber nicht länger als fünfzehn Jahre nach ihrer Ingebrauchnahme, weiter zur Erbringung vergleichbarer Dienstleistungen eingesetzt werden.
Wie kann die Marktüberwachungsbehörde die Einhaltung des Gesetzes überprüfen?
Die Einhaltung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes wird durch die zuständigen Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer geprüft. Diese Behörden haben verschiedene Möglichkeiten zur Kontrolle wie Dokumentationsprüfungen, Stichproben oder automatisierte Accessibility-Checker. Die Marktüberwachungsbehörden erstellen zudem entsprechende Strategien zur Überprüfung der betroffenen Produkte im Hinblick auf die Barrierefreiheit.
Wer darf sich beschweren oder wird die Marktüberwachungsbehörde von sich aus aktiv?
Beschweren dürfen sich alle natürlichen und juristischen Personen, darüber hinaus wird die Marktüberwachungsbehörde nicht nur reaktiv tätig, sondern kann im Rahmen von Stichprobenkontrollen im Rahmen der Marktüberwachung aktiv werden. Gerade im digitalen Bereich ist die Schwelle für Beschwerden besonders niedrig: Nutzer mit Einschränkungen stoßen oft direkt auf Barrieren und können diese niedrigschwellig melden – etwa über Kontaktformulare, E-Mail oder soziale Medien. Verbraucher sowie bestimmte anerkannte Verbände nach dem Behindertengleichstellungsgesetz und dem Unterlassungsklagengesetz können die Einleitung eines behördlichen Verfahrens gegen einen Wirtschaftsakteur beantragen, der gegen die Vorgaben verstößt. Dann muss die Behörde tätig werden und Marktüberwachungsmaßnahmen gegen den Wirtschaftsakteur ergreifen.
Was passiert, wenn ein Unternehmen nicht auf eine Aufforderung durch einen Marktteilnehmer oder Verbraucher reagiert?
Die Behörde kann – je nach Schwere des Verstoßes – mit der Verpflichtung zur Nachbesserung bis zu einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro reagieren.
Was kann das Gesetz Ihrer Meinung nach für Europa bewirken?
Jedes Handelsunternehmen hat ein Eigeninteresse, einen möglichst barrierefreien Einkauf zu ermöglichen. Die europäische Regulierung sorgt dafür, dass auch Hersteller zur Berücksichtigung besonderer Anforderungen gefordert sind, was für Handelsunternehmen zu einem besseren Angebot führen sollte. Die Sensibilisierung für das Thema sorgt bereits dafür, dass auch in anderen Bereichen wie beispielsweise bei Self Checkout-Geräten barrierefreie Angebote entstehen.
Was würden Sie einem Unternehmen raten?
Ein stationärer Händler sollte sich über die Möglichkeiten einer barrierearmen Umgebung erkundigen und entsprechende Umsetzungen einplanen. Helfen kann hierzu auch eine Erlangung des Siegels „Generationsfreundliches Einkaufen“, das bereits viele Aspekte berücksichtigt.
Wann sollte ich mit der Umsetzung beginnen?
So bald wie möglich – das Thema muss jetzt angegangen werden.
Sollte ich einen Spezialisten/Berater einschalten?
Das ist wohl nicht in jedem Falle notwendig. Zur Umsetzung der Vorgaben des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Leitfaden online bereitgestellt. Zudem gibt es umfangreiche Informationen auf der Internetseite der Bundesstelle Barrierefreiheit. Hersteller von Zahlungsterminals sowie Shopsystem-Hersteller bieten regelmäßig bereits Informationen über ihre Produkte an. Wenn nach Selbststudium und Anfrage bei Herstellern offene Punkte bestehen, kann eine externe Beratung in diesem Bereich interessant sein.
