Wird die maximale Dauer eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags auch nur um einen Tag überschritten, entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, entschieden die Richter des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf. In dem Fall ging es um einen Mitarbeiter einer Bundesbehörde. Laut Arbeitsvertrag begann der Vertrag am 5. September 2016. Es war zunächst bis 4. März 2017 befristet und wurde vertraglich bis 4. September 2018 verlängert. Gleich zu Anfang besuchte der Mitarbeiter eine Weiterbildung, für die er bereits einen Tag vor Vertragsbeginn anreiste. Die Behörde erstattete ihm die Kosten für den Anreisetag. Als seine Stelle zum 4. September 2018 auslief, bewarb sich der Mann erfolglos auf eine unbefristete Stelle. Mit seiner Klage wollte er die Feststellung erreichen, dass sein Arbeitsverhältnis nicht durch Befristung zum 4. September 2018 beendet worden sei. In der Tat war die sachgrundlose Befristung seines Arbeitsvertrags unwirksam, so die Entscheidung der Richter. Laut Teilzeit- und Befristungsgesetz ist die „kalendermäßige Befristung eines Vertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes“ bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Diese Zwei-Jahres-Frist sei hier überschritten worden, so das Gericht. (Az.: 3 Sa 1126/18)
Recht Befristungsdauer einen Tag überschritten
Wer länger als 24 Monate beschäftigt wird, hat Anspruch auf eine unbefristete Stelle. Dafür kann auch die Anfahrt einen Tag vor Beginn zu einer Schulung der Grund sein.
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