Kartellamts-Chef Andreas Mundt „Keine Pauschalisierungen“

Kartellamts-Chef Andreas Mundt wehrt sich im Kurz-Interview mit der LEBENSMITTEL PRAXIS gegen Schwarz-Weiß-Bilder.

Mittwoch, 13. Oktober 2010 - Management
Markus Oess
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Herr Mundt, würden Sie den deutschen Lebensmitteleinzelhandel als Markt mit einem funktionierenden Wettbewerb bezeichnen?
Andreas Mundt: Diese Frage ist nicht pauschal zu beantworten. Die Sortiments- und Preisstrategien im Lebensmittelhandel sind aufgrund der unterschiedlichen Sortimentsschwerpunkte und Vertriebsschienen der einzelnen Handelsunternehmen sehr vielschichtig.

Bei den Eckprodukten, wie z.B. der Frischmilch, der Butter oder den Handelsmarken im Fleischbereich erleben wir derzeit einen starken Preiswettbewerb. Dieser Wettbewerb trifft nicht nur die entsprechenden Hersteller, sondern auch die kleineren Handelsunternehmen besonders hart. Im Markensegment sieht das oft ganz anders aus.

Es ist kein Geheimnis, dass das Bundeskartellamt die zunehmende Konsolidierung im Lebensmittelhandel mit Sorge verfolgt. Heute konzentrieren sich knapp 90% des Marktes auf vier Unternehmen (EDEKA, REWE, Schwarz-Gruppe, Aldi). Und bei den dann folgenden Handelsunternehmen wie Metro oder Tengelmann werden in der Öffentlichkeit immer wieder Ausstiegsszenarien diskutiert.

Auf Absatzseite sehen wir Probleme des Konzentrationsprozesses vor allem dort, wo sich beim Erwerb größerer Pakete regional starke Marktstellungen der führenden Handelsunternehmen ergeben. Auf Beschaffungsseite ergeben sich in einzelnen Produktgruppen inzwischen durchaus oligopolistische Marktstrukturen, denen wir im Einzelfall auch nachgehen. Haben die Lieferanten praktisch keine Ausweichmöglichkeit zu den führenden Handelsunternehmen, so wirkt sich dies nicht nur negativ auf die Lieferanten, sondern auch auf kleinere Handelsunternehmen aus, die schon aus struktu¬rellen Gründen keine vergleichbaren Konditionenvorteile aus ihren Vertragsbeziehungen zu den Lieferanten ziehen können. Diese Zusammenhänge lassen sich in einzelnen Branchen klar erkennen. Der Nachweis einer Marktbeherrschung auf Beschaffungsmärkten ist nicht leicht zu führen, aber wir haben die Beschaffungsseite bei jeder größeren Fusion im Lebensmittelhandel fest im Blick.

Wo genau sehen Sie Handlungsbedarf und müssen bei den Verhandlungen zwischen Industrie und Handel eingreifen?
Sie interpretieren die Rolle des Bundeskartellamtes falsch, wenn Sie meinen, dass wir in die Geschäftsbeziehungen von Wirtschaftsakteuren eingreifen wollen. Das Bundeskartellamt ist eine unabhängige rechtsanwende Behörde. Wir haben gesetzlich vorgegebene Aufgaben, die wir erfüllen.

Die Lieferbeziehungen zwischen Industrie und Handel sind selbstverständlich nicht per se ein kartellrechtlich relevanter Vorgang. Aber Sie finden dort ihre Grenzen, wo Preisabsprachen, vertikale Preisbindungen oder der Missbrauch marktbeherrschender oder marktstarker Stellungen identifizierbar sind.

Wann ist die Grenze des GWB bei Absprachen zwischen Handel und Industrie überschritten, schließlich sind solche Absprachen gang und gäbe, weist der HDE Preisabsprachen weit von sich?
Sie müssen schon konkretisieren, von welcher Art von Absprachen wir sprechen. Aber wenn ein Hersteller mit einem Handelsunternehmen Endverbraucherpreise für seine Produkte vereinbart, haben wir es mit klaren Kartellverstößen zu tun. Wir haben starke Hinweise darauf, dass bestimmte Hersteller und bestimmte Handelsunternehmen so etwas praktiziert haben. Es handelt sich nicht um einen Generalverdacht, sondern um gezielte Verfahren gegen bestimmte Unternehmen, bei denen ein Verdacht besteht. Vertikale Preisbindungen zwischen Herstellern und Handelsunternehmen sind dann besonders erfolgreich, wenn sie gegenüber allen wesentlichen Händlern durchgesetzt werden können, Dieser Horizontaleffekt ist eng mit der Preisbindung verknüpft. Beides steht im Fokus der Ermittlungen.

Ginge die Abstimmung darüber hinaus soweit, dass Handelsunternehmen, vermittelt über Hersteller, Preise oder andere Wettbewerbsparameter miteinander absprechen, ginge dies sogar über die Preisbindung hinaus. Wir nennen dies Hub and Spoke-Kartell – bleibt abzuwarten, ob die Beweislage entsprechendes zu Tage fördert.

Was ist falsch, wenn Händler zum Beispiel Preismonitoring teilnehmen, oder bei Neuheiten der Handel die Industrie an Marktrisiken beteiligt, Stichwort Margenverfall?
Entscheidend für unsere Bewertung ist, für welchen Zweck ein Instrument eingesetzt wird. Eine Information kann verbotenerweise zur Preisfestsetzung dienen, oder ganz legal zur Mengensteuerung oder zur Effizienzverbesserung von Sonderpreisaktionen. Ein gutes Beispiel ist Preismonitoring. An sich ist dagegen nichts einzuwenden, Sie dürfen diese Daten jedoch nicht erheben, um die Preissetzungsfreiheit des Handels zu beschränken.

Der HDE fordert mehr Rechtssicherheit, wenn es um den vertraglichen Gestaltungsspielraum geht, liegt der Verband damit so daneben?
Wir führen derzeit ein umfangreiches Kartellverfahren gegen eine Reihe von Händlern und Markenherstellern. Natürlich lösen solche Untersuchungen Unruhe aus. Gegenstand unserer Untersuchungen sind aber klare Kartellverstöße. Preisbindungen sind nun mal verboten. Das ist den handelnden Unternehmen auch durchaus bewusst. Die Verunsicherung hat vermutlich auch damit zu tun, dass es in der Branche teilweise gewisse Usancen gibt, an deren Stelle nun etwas Neues, Rechtskonformes treten muss.

Wie ist vor diesem Hintergrund die Handreichung des BKA vom 23. April dieses Jahres zu verstehen, was kann diese leisten, was nicht?
Das Vorsitzendenschreiben der Vorsitzenden der mit dem Fall betrauten Beschlussabteilungen richtete sich an kooperierende Unternehmen in dem laufenden Verfahren. Es ist kein Leitfaden für rechtskonforme Jahresgespräche. In jedem Einzelfall sind eine Vielzahl von Faktoren für unsere Bewertung von Bedeutung. Die von Ihnen genannte Handreichung kann deshalb keinen abschließenden Verhaltenskodex darstellen.
Wir führen seit Beginn des Verfahrens einen sehr breiten Dialog mit der Branche. Diesen werden wir sicherlich auch fortsetzen.

Wie bewerten Sie dabei die mögliche „Nachfragemacht" des Handels, die der Markenverband immer wieder anprangert?
Ich wehre mich gegen die Schwarz-weiß-Sicht aus bösem Handel und guter Industrie. Eine mögliche Nachfragemacht ist differenziert für verschiedene Sektoren und Warengruppen zu analysieren. Pauschalisierungen – wie sie mitunter die Diskussion zwischen den Herstellern und dem Handel prägen – sind hier fehl am Platze.

Die Eu-Kommission hat in ihrem Leitfaden zu vertikalen Wettbewerbsbeschränkungen vom 19.5.2010 erklärt, dass CM-Projekte zu zulässigen Effizienzgewinnen führen können. Vorausgesetzt der Marktanteil der Unternehmen liegt unterhalb 30 Prozent und es bestehen keine Preisabsprachen. Wie bewertet das Kartellamt vor diesem Hintergrund CM-Projekte und wird es zum Thema CM weitere Ausführungen Ihrerseits geben oder folgen Sie den Argumenten der Kommission?
Die Einschätzung der Kommission teilen wir grundsätzlich. CM-Prozesse sind solange unbedenklich, solange sie nicht kartellrechtswidrigen Informationsaustausch oder Preisabsprachen von Wettbewerbern fördern. So darf der Handelspartner keine vertraulichen Informationen über die übrigen Hersteller an den Category Captain weitergeben. CM Prozesse sollten deshalb nur einen Hersteller und ein Handelsunternehmen verbinden. Der Category Captain darf keinen Einfluss auf Marketing- oder Listungsentscheidungen im Hinblick auf seine Wettbewerber erhalten.