Leser fragen Kein Betriebsarzt verfügbar – und jetzt? So sichern Sie sich rechtlich ab

Hintergrund

Viktoria Habig von Edeka Habig in Bad Soden-Salmünster fragt: „Betriebsärzte mit freien Kapazitäten? In meiner Region Mangelware! Was ist zu tun?“

Donnerstag, 21. August 2025, 07:40 Uhr
Jens Hertling
Dr. Michael Charissé ist Dezernatsleiter bei der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW), dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Bildquelle: BGHW

Die Rechtslage

Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und die Unfallverhütungsvorschrift (DGUV Vorschrift 2) verpflichten Arbeitgeber dazu, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit schriftlich zu bestellen. Ziel ist es, die Gesundheit der Beschäftigten durch eine angemessene arbeitsmedizinische Betreuung zu gewährleisten. Falls Sie keinen Betriebsarzt mit freien Kapazitäten in Ihrer Region finden können – und damit sind Sie aufgrund des Ärztemangels sicherlich kein Einzelfall –, entbindet Sie das jedoch nicht von der Pflicht, für eine arbeitsmedizinische Betreuung zu sorgen. Das ASiG kennt keine Ausnahme von der Bestellpflicht, auch nicht bei einer regionalen „Nichtverfügbarkeit“ von Betriebsärzten. Die Einhaltung dieser Vorgabe überwacht die zuständige staatliche Aufsichtsbehörde. In Ihrem Fall übernimmt das das zuständige Regierungspräsidium.

Wichtig: die Dokumentation

Wenn Sie in Ihrer Region keinen Betriebsarzt finden können, müssen Sie dies nachvollziehbar dokumentieren. Am besten bewahren Sie Belege auf, aus denen hervorgeht, dass Sie regionale Betriebsärzte oder arbeitsmedizinische Dienste kontaktiert haben – einschließlich der Anfragen, Absagen oder Informationen zu Wartezeiten. Des Weiteren sollten Sie nachweisen können, dass Sie diverse Alternativen geprüft haben, zum Beispiel bei überbetrieblichen Diensten, der Berufsgenossenschaft oder auch Kooperationen mit anderen Unternehmen. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann dann nach eigenem Ermessen Übergangsfristen gewähren. Dies bedeutet aber nur einen zeitlichen Aufschub. Die Aufsichtsbehörde wird von Ihnen in der Regel erwarten, dass Sie weiter aktiv an einer Lösung arbeiten.

Zusammentun kann helfen

Arbeitgeber können eine betriebsärztliche Betreuung nicht nur direkt mit Betriebsärzten vereinbaren, sondern auch mit Dienstleistern, die eine Betreuung nach ASiG anbieten. Das können zum Beispiel mobile arbeitsmedizinische Dienste sein wie der AMD TÜV. Aber auch die Zusammenarbeit mit der zuständigen Berufsgenossenschaft, wie die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN), ist möglich. Sie bietet eine Betreuung für kleine und mittelständische Unternehmen an (www.bgn.de/asd-bgn). Die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) bietet diesen Dienst nicht an. Hier empfehlen wir, sich an die zuständige Aufsichtsperson bei der BGHW zu wenden. 

Eine weitere Empfehlung: Sie können sich mit anderen Unternehmen in Ihrer Region zusammenschließen und die be­triebsärztliche Betreuung zur gemeinsamen Beauftragung bündeln. So können sie insbesondere Fahrtkosten sparen. Hilfe finden Sie beispielsweise auch auf der Internetseite des Verbands Deutscher Betriebs- und Werksärzte (vdbw.de) in der Rubrik „Betriebsarztsuche“ sowie beim Bundesverband selbstständiger Arbeitsmediziner und freiberuflicher Betriebsärzte (bsafb.de).

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