Sehr wundern mussten sich die Kunden zweier Lidl-Filialen, die die Lidl- Werbung in der „Westdeutschen Zeitung“ für „Kerrygold Original Irish Butter“ gelesen hatten. Diese versprach in einer Werbewoche eine Preisreduktion um immerhin 23 Prozent. Doch wer gleich am Montag – allerdings gegen Mittag – ins Geschäft kam, ging leer aus. Die Kerrygold Butter war bereits ausverkauft. Die Kunden mussten die Filiale unverrichteter Dinge wieder verlassen.
„Unzulässig!“ befanden nun in letzter Instanz die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH, 10.2.2011, I ZR 183/09). Dabei lag der Wettbewerbsverstoß nicht in der ungenügenden Bevorratung mit Kerrygold Butter, sondern in der ungenügenden Aufklärung über die geringe Bevorratung. Bei einer Werbung mit derart reduzierten Preisen darf der Verbraucher mangels anderer Hinweise in der Werbung davon ausgehen, dass das beworbene Produkt jedenfalls am ersten Tag der Werbeaktion vorrätig ist.
Rechtsanwältin Susanna Heurung rät Händlern daher: „Wer Anhaltspunkte für eine besonders hohe Nachfrage nach einem bestimmten Produkt hat, sollte bereits in der Werbung mit einem Sternchenhinweis klarstellen, dass die Nachfrage vielleicht schon am ersten Tag nicht bedient werden kann. Ein solcher aufklärender Hinweis muss klar formuliert, leicht lesbar und gut erkennbar sein.“
Urteile:
Herkunft muss stimmen
Wird ein Steinsalz als „Himalaja-Salz“ bezeichnet und ist auf dem Etikett ein schneebedeckter Berggipfel abgebildet – das Salz kommt aber tatsächlich 200 km entfernt vom Himalaja-Hochgebirge dann wird der Verbraucher unzulässig irregeführt. Denn durch diese Werbung wird der falsche Eindruck erweckt, das Salz komme aus dem Hochgebirge und sei daher besonders exklusiv. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Abbaugebiet nach objektiv geografischen Begriffen zum Himalaja gehört (OLG Köln, 1.10.2010, 6 U 71/10).
Weitere Infos
Susanna Heurung
Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz
Kotitschke & Heurung Partnerschaft mbB
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