Recht Neu verpackt

Am 1. Januar 2019 tritt das Verpackungsgesetz in Kraft und löst die bis dahin geltende Verpackungsverordnung ab. Was das für Handel und Hersteller bedeutet, das erläutert Rechtsanwalt Rolf Becker.

Montag, 05. November 2018 - Management
Susanne Klopsch
Artikelbild Neu verpackt
Bildquelle: Carsten Hoppen

Durch das neue Verpackungsgesetz, das ab 1. Januar 2019 in Kraft tritt, stellen sich viele Fragen für Handel und Hersteller. So gibt es wieder eine Beteiligungs- und Registrierungspflicht. Zudem werden Hersteller von mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen dazu verpflichtet, derartige Verpackungen als pfandpflichtig zu kennzeichnen und am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe zu den geschäftsüblichen Öffnungszeiten unentgeltlich zurückzunehmen und das Pfand zu erstatten. Ziel des neuen Gesetzes ist es, das Recycling von Verpackungsabfällen noch stärker zu fördern. Das Gesetz gilt für alle, die Verpackungen herstellen oder in den Verkehr bringen, also auch für Onlinehändler.

Beteiligung am Dualen System
Das Verpackungsgesetz sieht nach wie vor eine Systembeteiligungspflicht vor, die im Wesentlichen derjenigen aus der Verpackungsverordnung entspricht. Wer Verpackungen herstellt oder in den Verkehr bringt, muss sich nach wie vor zur Rücknahme und Verwertung seiner Verpackungen an einem sogenannten dualen System beteiligen (etwa Der Grüne Punkt). Dafür muss bis spätestens zum 15. Januar eines jeden Jahres ein Vertrag mit einem der dualen Systembetreiber (derzeit neun) geschlossen werden. Spätere Abschlüsse werden teurer. Strafaufschläge in Höhe von etwa ein Drittel der Summe sind vorgesehen. Hinzu kommen Strafzahlungen, welche vom Umsatz des jeweiligen Unternehmens bemessen werden sollen. Das duale System übernimmt dann Rücknahme und Verwertung der Verpackungen. Damit sind Hersteller und Händler angesprochen.

Die Systembeteiligungspflicht wird wie bisher für Verkaufsverpackungen gelten, die nach dem Gebrauch typischerweise als Abfall anfallen und darüber hinaus zusätzlich für sogenannte Umverpackungen.

Das Verpackungsgesetz stellt klar, dass auch Versandverpackungen als Verkaufsverpackungen zu qualifizieren sind. Damit ist jeder Onlinehändler verpflichtet, seine Versandverpackungen an einem dualen System zu beteiligen. Eine Verlagerung der Pflichten ist nicht möglich. Es hilft also nicht, Versandverpackungen von Herstellern zu kaufen, die bereits am System beteiligt sind. Sind Verkaufsverpackungen schon vorlizenziert, hilft das dem Versandhändler nur dann, wenn er dies nachweisen kann. Er sollte sich also die die Einhaltung der Beteiligungspflicht für die gelieferten Waren bestätigen lassen. Ohne einen entsprechenden Nachweis bleibt der Versandhändler verpflichtet und trägt Kosten und Folgen.

Verpackungsdefinition erweitert
Die neue Definition für systembeteiligungspflichtige Verpackungen erweitert den Anwendungsbereich. Relevante Verpackungen sind danach mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim Endverbraucher als Abfall anfallen. Dabei erstreckt das Gesetz die Definition des privaten Endverbrauchers sehr weit auf eine Vielzahl von dem privaten Haushalt gleichgestellten gewerblichen Anfallstellen. Der von der Zentralen Stelle (siehe unten) veröffentlichte Beteiligungskatalog, der sich im Kern auf 36 sogenannte Produktgruppen bezieht, hilft in Verbindung mit einem Leitfaden bei der Feststellung, was „typischerweise“ denn sein soll. Hier greift vollständig die Lizenzierungspflicht. Es ist nicht mehr darauf abzustellen ob Verkaufsverpackungen wirklich beim Endverbraucher anfallen, damit sie systembeteiligungspflichtig sind. Zudem sind Umverpackungen wie Verkaufsverpackungen zu behandeln. Alle Verpackungsmaterialien (auch Füllstoffe), die zum Packen einer Versandkartonage verwendet werden, unterliegen der Beteiligungspflicht. Versandverpackungen gelten eindeutig als Verkaufsverpackungen. Eine Vorlizenzierung ist nicht möglich. Neu ist auch die Berücksichtigung ökologischer Kriterien bei den Beteiligungsentgelten (etwa Recyclingfähigkeit).

Neue Stelle zur Registrierung
Mit dem Gesetz wird eine neue Zentrale Stelle eingeführt: die „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ mit Sitz in Osnabrück. Alle Hersteller und Inverkehrbringer von Verpackungen müssen sich vor dem Inverkehrbringen von Verpackungen dort registrieren. Diese veröffentlicht im Internet dann eine Liste mit allen Registrierten. Nur wer sich bei der Zentralen Stelle registriert, ist zum Inverkehrbringen von Verpackungen berechtigt. Das Register namens Lucid ist unter der Adresse www.verpackungsregister.org erreichbar.

Neu: Doppelte Datenmeldung
Ebenfalls neu eingeführt wird eine Pflicht des Herstellers beziehungsweise Inverkehrbringers, sämtliche Angaben, die sie im Rahmen der Systembeteiligung an das duale System gemeldet haben, der Zentralen Stelle ebenfalls zu melden. Es gilt also eine doppelte Meldepflicht.

Ja zur Vollständigkeitserklärung
Auch nach dem Verpackungsgesetz sind Hersteller wie bisher verpflichtet, jährlich eine Vollständigkeitserklärung über sämtliche von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in den Verkehr gebrachten Verpackungen abzugeben. Die Erklärung ist künftig am 15. Mai des Folgejahres abzugeben. Wie auch nach der bislang geltenden Rechtslage gibt es eine Befreiung von der Pflicht zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung, wenn gewisse Grenzen unterschritten werden (etwa wenn weniger als 80.000 Kilogramm Glas im Vorjahr in den Verkehr gebracht wurden). Die Registrierungspflicht ist von diesen Grenzwerten nicht betroffen. Sie besteht unabhängig davon.

Abmahnungen drohen
Das neue Verpackungsgesetz führt eine Reihe von bereits bekannten Bestimmungen fort, bringt aber auch neue Pflichten und vor allem einen erheblichen Verwaltungsaufwand für Händler mit sich. Insbesondere müssen in dem Zentralen Register Lucid nicht nur persönliche Daten, sondern auch solche zu Material, Art und Masse der angemeldeten Verpackung angegeben werden.

Die Pflichten gelten für sämtliche Onlinehändler – auch für solche mit einem geringen Umsatz. Ohne Registrierung ist ein Versand von Ware in einer Verpackung nicht mehr möglich. Das gilt zwar grundsätzlich bereits nach der bisherigen Rechtslage. Allerdings gab es bislang keine flächendeckende beziehungsweise effiziente Möglichkeit, die Einhaltung zu überprüfen. Onlinehändler werden um die Registrierung also nicht umhinkommen. Insbesondere aufgrund der drohenden Bußgelder von bis zu 100.000 Euro pro Verstoß ist rechtzeitiges Handeln angezeigt. Im Übrigen kann auch die verspätete Anmeldung mit einem Bußgeld belegt werden. Aufgrund der Tatsache, dass die Registrierungsliste online veröffentlicht werden soll, ist es nicht nur Behörden, sondern auch Mitbewerbern problemlos möglich, Überprüfungen vorzunehmen. Damit sind bei fehlender Registrierung oder fehlerhaften Angaben Abmahnungen zu befürchten. Jetzt heißt es sich zu sputen, der 1. Januar ist nicht mehr fern.