Ein langer Atem ist nötig, wenn man Flüchtlinge mit guter Bleibeperspektive in den Handel integrieren will. Dass Integration gelingen kann, zeigt das Beispiel Jamal Bagheri. Der junge Mann ist 2013 aus dem Iran geflohen, aus politischen Gründen, wie er selbst sagt. Heute arbeitet der gelernte Elektriker im Rewe-Markt von Parviz Azhari in Sinzig. Ohne die Unterstützung des selbstständigen Händlers, der selbst vor 30 Jahren aus dem Iran eingewandert ist, hätte Bagheri den Schritt ins deutsche Arbeitsleben nicht geschafft. Mittlerweile kann er sich gut auf Deutsch unterhalten, er arbeitet engagiert und hofft auf die Genehmigung der Behörden, dauerhaft in Deutschland bleiben zu können.
Neu und wichtig
- Aufenthaltsrecht zwei Jahre nach Ausbildung garantiert.
- Vorrangprüfung entfällt befristet.
Das neue Integrationsgesetz, das im August in Kraft getreten ist, soll helfen, Integration zu erleichtern. Davon kann der Handel durchaus profitieren, so der allgemeine Tenor. Wilfried Malcher beispielsweise, Geschäftsführer Bildung und Berufsbildung beim Handelsverband Deutschland (HDE), begrüßt das Gesetz: „Alle Prozesse, welche die Integration von anerkannten Flüchtlingen oder solchen mit guter Bleibeperspektive fördern, sind vorteilhaft für unsere Gesellschaft.“
Es sind vor allem zwei Änderungen, die tatsächlich den Schritt ins Arbeitsleben beflügeln können: Punkt eins ist die Rechtssicherheit während der Ausbildung. Geduldete Migranten, die anschließend weiter im Betrieb arbeiten, erhalten ein Aufenthaltsrecht für weitere zwei Jahre. Wilfried Malcher hätte allerdings befürwortet, wenn das Aufenthaltsrecht nach der Ausbildung länger garantiert würde als die jetzt im Gesetz verankerten zwei Jahre. Schließlich möchte jeder Arbeitgeber, der seine Energie in Ausbildung gesteckt hat, möglichst lange den Mitarbeiter beschäftigen – ohne, dass diesem eine mögliche Abschiebung droht.
Punkt zwei bezieht sich auf die Vorrangprüfung. In bestimmten Regionen und befristet auf drei Jahre verzichtet die Arbeitsagentur auf dieses Hemmnis. Bislang musste ein Arbeitgeber nachweisen, dass der Flüchtling (mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung), den er einstellen wollte, keinem anderen Bewerber aus der EU diesen Arbeitsplatz streitig macht. Auch die Beschäftigung als Leiharbeitnehmer ist zulässig.
In welchem Ausmaß die Änderungen (nachzulesen auf www.bundesregierung.de, Stichwort Integrationsgesetz) die Beschäftigung von Flüchtlingen im Handel verändert, bleibt abzuwarten. Bislang stellt die Integration eher die Ausnahme als die Regel dar und wird vom persönlichen Engagement einiger Kaufleute getragen.