Recht Mehr Aufwand, mehr Bürokratie

Das geplante Gesetz für mehr Lohngerechtigkeit zwischen Frauen und Männern bedeutet zusätzlichen Aufwand für Arbeitgeber. Welchen, das beleuchtet Rechtsanwältin Anke Kuhn.

Mittwoch, 24. Februar 2016 - Management
Anke Kuhn

„Gleicher Lohn für Männer und Frauen“: Unter dieser Prämisse wurde der Referentenentwurf für das geplante Gesetz für mehr Lohngerechtigkeit zwischen Frauen und Männern vorgestellt. Der Gesetzesentwurf beinhaltet in seiner jetzigen Fassung einen hohen bürokratischen Aufwand, der viele Ressourcen sowohl in großen als auch kleinen Unternehmen binden wird.

Worauf müssen sich Unternehmen einstellen ?
Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass der Arbeitgeber in künftigen Stellenausschreibungen das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geregelte Mindestentgelt angeben muss.

Zudem haben Mitarbeiter ein Auskunftsanspruch gegenüber ihrem Arbeitgeber. Das Unternehmen muss Auskunft über das Durchschnittsgehalt der Mitarbeiter geben, die eine gleichwertige Tätigkeit ausüben. Der antragstellende Mitarbeiter darf keine Informationen über das konkrete Entgelt oder die Höhe der einzelnen Entgeltbestandteile einzelner Beschäftigter erhalten.

Infolge des Auskunftsanspruches sind Geheimhaltungsklauseln zum Entgelt in Arbeitsverträgen künftig unwirksam.

Geplant ist zudem, dass bei Unternehmen mit in der Regel mehr als 500 Mitarbeitern ein innerbetriebliches Prüfverfahren etabliert wird, anhand dessen die Entgeltgleichheit kontrolliert wird. Dieses Prüfverfahren muss eine Reihe von formalen Anforderungen erfüllen und von der Antidiskriminierungsstelle des Bundes zertifiziert werden.

Von diesen Unternehmen wird neben der Veröffentlichung der Ergebnisse der verpflichtenden betrieblichen Verfahren auch verlangt, dass sie diversen Berichtspflichten gegenüber den eigenen Mitarbeitern und dem statistischen Bundesamt nachkommen.

Besteht eine Nachzahlungspflicht ?
Ergibt die Auskunft, dass der Mitarbeiter ungerecht bezahlt wird, hat er, rückwirkend für die letzten drei Jahre, einen Nachzahlungsanspruch. Der Anspruch besteht, wenn er nachweisen kann, aufgrund seines Geschlechtes schlechter bezahlt zu werden als ein Mitarbeiter mit gleicher oder gleichwertiger Tätigkeit. Für die Frage der gleichen oder gleichwertigen Arbeit sind Faktoren wie Art der Arbeit, Ausbildungsanforderungen und Arbeitsbedingungen entscheidend.

Was wird sich im Umgang mit dem Betriebsrat ändern ?
Für den Betriebsrat soll ein neues Mitbestimmungsrecht eingeführt werden. Mittels Betriebsvereinbarung ist zukünftig eine Einigung bei der „Durchführung von Maßnahmen im Sinne der tatsächlichen Entgeltgleichheit zwischen Frauen und Männern“ herbeizuführen. Darüber hinaus bestehen zahlreiche Initiativ-, Klage- und Teilhaberechte.

Wann tritt das Gesetz in Kraft ?
Bisher liegt das Entgeltgleichheitsgesetz zur Ressortabstimmung im Kanzleramt. Unter Berücksichtigung eventueller Änderungsvorschläge und bei der derzeitigen Kritik aus der Wirtschaft, ist zu erwarten, dass ein abgestimmter Entwurf dem Bundestag frühestens im Herbst 2016 zugeleitet werden kann.