Recht Wichtige Herkunftsangaben

Viele geografische Herkunftsangaben sind markenrechtlich oder durch Gesetze geschützt. Rechtsanwältin Stephanie Reinhart erläutert im Interview die jüngste Entwicklung.

Freitag, 27. November 2020 - Hersteller
Jens Hertling
Artikelbild Wichtige Herkunftsangaben
Bildquelle: Schutzverband der Schwarzwälder Schinkenhersteller e. V.

Der EuGH hat kürzlich den absoluten Schutz der EU-weit geschützten Herkunftsangaben gefestigt. Was ist da passiert?
Stephanie Reinhart: Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) musste sich in letzter Zeit in gleich zwei Verfahren („Glen Buchenbach“ und „Queso Manchego“) mit Fragen zum Umfang des Schutzes von eingetragenen Herkunftsangaben befassen. Der EuGH hat klargestellt, dass eine unzulässige „Anspielung“ auf eine geschützte Herkunftsangabe auch ohne klangliche oder visuelle Ähnlichkeit mit dieser vorliegen könne. Darüber hinaus betont der EuGH, dass bei der Prüfung, ob eine sonstige, irreführende Angabe in Bezug auf die geschützte Herkunftsangabe vorliegt, das werbliche Umfeld, wie zum Beispiel klarstellende Hinweise, nicht zu berücksichtigen sei.

Was heißt Anspielung?
Die Anspielung auf eine geschützte Herkunftsangabe ist ein spezieller Fall der Irreführung. Bei einer Anspielung wird die geschützte Angabe weder direkt noch indirekt verwendet oder nachgeahmt, sondern es wird auf andere Weise ein Bezug zu der geschützten Herkunftsangabe hergestellt. Unzulässig ist eine solche Anspielung nach Auffassung des EuGH dann, wenn die streitige Angabe den Verbraucher dazu veranlasse, einen unmittelbaren Bezug zu Erzeugnissen herzustellen, die die geschützte Herkunftsangabe berechtigterweise tragen. Nicht ausreichend für eine Anspielung wäre indes eine „irgendwie geartete Assoziation“. Dadurch soll verhindert werden, dass Erzeuger von dem guten Ruf einer geschützten Herkunftsangabe profitieren.

Warum ist der Schutz der EU-weit geschützten Herkunftsangaben so wichtig?
Die EU-Gütezeichen „geschützte Ursprungsbezeichnung g. U.“ und „geschützte geografische Angabe g. g. A.“ wurden von der EU als System zum Schutz und zur Förderung traditioneller und regionaler Lebensmittelerzeugnisse eingeführt. Geschützte Herkunftsangaben bieten daher den Verbrauchern die Möglichkeit, Produkte auszuwählen, die eine Verbindung mit dem Herkunftsgebiet aufweisen. Dadurch können Qualitätserzeugnisse erkannt und das Verbrauchervertrauen gestärkt werden. Für die Erzeuger, die nach den strengen Produktionsvorschriften einer g. U. oder g. g. A. produzieren und sich deren Kontrollen unterwerfen, bieten sich Vorteile bei der Vermarktung ihrer Produkte. Geschützte Herkunftsangaben stehen zum Beispiel für eine besondere Qualität, traditionelle Herstellung und Erzeugung. Viele Verbraucher schätzen diese Qualität und sind auch bereit, höhere Preise für solche Lebensmittel zu bezahlen. Auf diese Weise lassen sich die mit den Produktionsvorschriften oftmals verbundenen höheren Produktionskosten wieder erwirtschaften.

Worum ging es konkret in dem oben genannten Fall „Glen Buchenbach“?
In dem Verfahren „Glen Buchenbach“ vor dem Landgericht (LG) Hamburg ging es um die Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung „Glen Buchenbach“ für einen im schwäbischen Buchenbachtal hergestellten Whiskey. Die Klägerin war der Ansicht, die Bezeichnung „Glen Buchenbach“ verletzte die g. A. „Scotch Whiskey“. Nach der Vorabentscheidung des EuGH hat das LG Hamburg eine Anspielung auf die g. A. verneint, hielt aber den Begriff „Glen“ für irreführend, da er den Eindruck erwecke, es handele sich bei dem Produkt um einen Scotch Whiskey. Die klarstellenden Zusätze „Swabian Single Malt Whiskey“ und „Deutsches Erzeugnis“ seien hier nicht zu berücksichtigen.

Gibt es noch weitere Fälle?
Der BGH hat zum Beispiel in seinem Urteil vom 12.12.2019 (Az.: I ZR 21/19) entschieden, dass die Bezeichnung „Culatello di Parma“ eine unzulässige Anspielung auf die g. U. „Prosciutto di Parma“ sei. Geschützt werde, so das Gericht, nicht nur die vollständige Verwendung einer g. U., sondern auch die Verwendung einzelner Bestandteile. Insbesondere gelte das für Formulierungen, die auf die geografische Herkunft hindeuteten.

Wie lässt sich die Herkunftsangabe schützen?
Das Verfahren zur Eintragung von Lebensmitteln mit geschützten Herkunftsangaben und deren Schutz vor Missbrauch und Nachahmung regelt die Verordnung (EU) 1151/2012. Sowohl bei g. U. als auch bei g. g. A. muss es sich um einen Namen handeln, der zur Bezeichnung eines Produkts verwendet wird. Das Erzeugnis selbst muss aus einem bestimmten Ort, aus einer bestimmten Gegend oder aus einem bestimmten Land kommen. Wesentliche Schutzvoraussetzung ist der Zusammenhang zwischen den Eigenschaften des Erzeugnisses und dessen Herstellung im Herkunftsgebiet. In der Produktspezifikation sind die Bedingungen, die ein Lebensmittel mit einer geschützten Herkunftsangabe einhalten muss, zusammengefasst. Der Antrag auf Eintragung einer g. U. beziehungsweise g. g. A. ist beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) einzureichen. Die Prüfung erfolgt zweistufig, zunächst durch das DPMA und anschließend durch die EU-Kommission, die auch die Eintragung vornimmt.

Der Schwarzwälder Schinken trägt das Siegel „geschützte geografische Angabe“. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Schwarzwälder Schweine das Fleisch für den Schinken liefern müssen. Das Etikett schweigt sich über die Herkunft der Rohware meist aus. Können Sie das näher erläutern?
Das liegt daran, dass bei g. g. A. nur einer der Produktionsschritte, Erzeugung, Verarbeitung oder Herstellung im Herkunftsgebiet erfolgen muss. Wird der Schwarzwälder Schinken daher in der Region getreu traditioneller Verfahren verarbeitet und /oder hergestellt, reicht das aus. Der Schinken muss dann nicht aus der Region stammen, sondern kann sogar aus einem anderen Land sein. Daran ändert auch die Pflicht zur Kennzeichnung der primären Zutat nichts. Geschützte Herkunftsangaben, ebenso wie Markennamen, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Durchführungsverordnung. Das heißt im Ergebnis, wenn der Schinken für den Schwarzwälder Schinken nicht aus dem Schwarzwald stammt, muss das auf dem Etikett nicht angegeben werden.

Dagegen stammt die Milch für den Allgäuer Emmentaler mit dem Logo „geschützte Ursprungsbezeichnung“ zwingend aus dem Allgäu. Die beiden Siegel ähneln sich optisch, doch ihnen liegen völlig unterschiedliche Kriterien zugrunde. Wie kann man das ändern?
Die beste Strategie ist meines Erachtens die umfassende Information der Verbraucher. Die Unterschiede der geschützten Herkunftsangaben sollten möglichst transparent und einfach kommuniziert werden. Vielleicht wäre es möglich, in der Produktwerbung oder bei der Aufmachung der Produkte deutlicher auf die wesentlichen Merkmale der Herkunftsbezeichnungen hinzuweisen. Eine gute Informationsmöglichkeit stellt zum Beispiel die Website des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) dar.

Werden diese Gütezeichen auch außerhalb der EU als geschützte Produkte betrachtet?
Grundsätzlich gelten die in der Europäischen Union geschützten Herkunftsangaben für Produkte aus EU-Mitgliedstaaten und deren Vermarktung im Gemeinschaftsgebiet. Allerdings hat die EU mehr als 30 internationale Abkommen geschlossen, durch die viele geschützte Herkunftsangaben der EU in Drittländern anerkannt werden. Das gilt dann entsprechend für den umgekehrten Fall, den Schutz nicht-europäischer Herkunftsangaben in der EU. Zu nennen sind hier zum Beispiel das Lissabonner Übereinkommen zum Schutz geografischer Herkunftsangaben oder das Madrider Übereinkommen über die Unterdrückung falscher Herkunftsangaben auf Waren.

Wie wichtig ist es für einen Hersteller, hier eine rechtliche Beratung zu bekommen?
Wie die aktuellen Verfahren zeigen, ist es für Hersteller von Produkten, die nicht unter eine geschützte Herkunftsbezeichnung fallen, von großer Bedeutung, dass weder die Präsentation ihrer Erzeugnisse noch deren Bezeichnung eine Anspielung auf eine in der EU geschützte Herkunftsbezeichnung oder eine andere Irreführung in Bezug auf eine solche darstellen. Anderenfalls droht eine Inanspruchnahme durch Erzeugerkonsortien auf Unterlassung. Nachdem der EuGH den Schutz der Herkunftsangaben gestärkt hat, sollte frühzeitig rechtliche Beratung in Anspruch genommen werden.