Fristen genau angeben
Bei einer Werbeaktion mit Gutscheinen muss der Werbende angeben, welchen Einlösewert der Gutschein hat, auf welche Waren er sich bezieht und ob es einen Mindesteinkaufswert gibt. Soll mit dem Gutschein ein Preisnachlass beim Kauf der beworbenen Waren verbunden sein, kann es aus Gründen der Transparenz erforderlich sein, anzugeben, was diese Waren regulär kosten würden. Das gilt insbesondere bei hochpreisigen Produkten, wenn dem Kunden die Bezugsgrößen fehlen und er deshalb nicht von sich aus beurteilen kann, was solche Waren eigentlich kosten würden. Wer Gutscheine auf Online-Gutscheinplattformen anbieten lässt, haftet selbst dafür, dass die Bedingungen für die Inanspruchnahme des Gutscheins richtig angegeben werden. Der Werbende kann sich nicht darauf berufen, dass er für die Inhalte oder Gestaltung der Gutscheinplattform nicht verantwortlich sei (OLG Brandenburg, Urteil vom 11.6.2013, 6 U 98/12). Soll der Gutschein nur innerhalb einer bestimmten Frist einlösbar sein, muss diese Frist eind eutig angegeben werden. In der Regel dürfen diese Fristen die gesetzlichen Verjährungsfristen nicht unterschreiten.
Marken von Dritten nennen?
Events wie Konzerte oder Sportveranstaltungen können ein guter Anlass für Werbeaktionen sein, etwa indem man Eintrittskarten zu diesen Events verlost. Dies ist grundsätzlich erlaubt. Dabei kann es sogar zulässig sein, Marken eines Dritten zu nennen. So wollte ein Unternehmen in der Nahrungsmittelindustrie im Rahmen eines Gewinnspiels Tickets für Konzertveranstaltungen ausloben und nannte dabei notgedrungen auch die Namen der Musikfestivals, die markenrechtlich geschützt waren. Zulässig, fanden die Richter, jedenfalls solange nicht eine tatsächlich nicht bestehende Sponsorentätigkeit vorgetäuscht wird (LG Frankfurt a.M., Urteil vom 5.7.2013, 3–10 O 42/13).
Kinder-Werbung: Strenge Regeln
Immer etwas schwierig sind Werbeaktionen in Bezug auf Produkte, die für Kinder gedacht sind. Denn eine unmittelbar an Kinder gerichtete Werbung ist verboten. Erfreulicherweise genügt hierfür nicht schon der Umstand, dass in der Werbung Kinder gezeigt werden, die das betroffene Produkt kaufen oder ihre Eltern dazu auffordern. Verboten ist dagegen immer eine unmittelbar an Kinder gerichtete Aufforderung wie „Hol dir…“. Eine Werbung ist aber auch dann unzulässig, wenn sie im Zusammenhang mit einem Gewinnspiel steht und bei Kindern den unzutreffenden Eindruck erweckt, dass durch einen Mehrerwerb an Waren auch die Gewinnchancen erhöht würden (OLG Köln, Urteil vom 21. 9. 2012, 6 U 53/12).
Nur mit Fundstelle
Werbung mit Testergebnissen ist bei Lebensmitteln grundsätzlich nur eingeschränkt zulässig, da die Qualität von Lebensmitteln stark variieren kann. Daher muss in einer solchen Werbung kenntlich gemacht werden, ob das betroffene Produkt zur getesteten Charge gehört (LG Rostock, Urt. v. 12.11.2010, 3 O 221/10). Die Bezeichnung als „Testsieger“ ist außerdem nur zulässig, wenn das Produkt wirklich alleiniger Sieger geworden ist und nicht andere Produkte ebenso gut abgeschnitten haben. Sonst liegt eine unzulässige Alleinstellungsbehauptung vor (OLG Hamburg, Urt. v. 27.06.2013, 3 U 142/13). Bei einer Aktion wie „Probieren Sie jetzt selbst den Testsieger im Geschmack“ muss auch dann die Fundstelle angegeben werden, wenn der Test nicht von der Stiftung Warentest, sondern von einem anderen Institut durchgeführt wurde (LG Hamburg, Urteil vom 22.8.2011, 408 HKO 87/11).