Unternehmen können anonyme Kritik auf Arbeitgeberbewertungsplattformen nicht ohne Weiteres unterbinden, wie Dr. Jens Usebach von der Kanzlei Jura.cc in Köln betont. „Grundsätzlich steht es Arbeitnehmern frei, ihre Arbeitserfahrungen öffentlich darzustellen“, sagt der Anwalt. Allerdings dürfen dabei keine unwahren Tatsachenbehauptungen aufgestellt und keine wertenden Äußerungen getätigt werden, die ausschließlich der Herabsetzung dienen. Liegen falsche oder schwer herabsetzende Aussagen vor, verletzt dies das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitgebers und kann zu Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen führen. „Jeder Arbeitnehmer hat nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG das Recht auf freie Meinungsäußerung“, sagt Usebach. Dieses Grundrecht ist nicht schrankenlos, sondern findet seine Grenzen in den Vorschriften der §§ 823 ff. BGB (Schutz der Ehre), §§ 186 ff. StGB (Üble Nachrede) sowie im allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Eine schlechte Bewertung darf nicht in falschen Tatsachenbehauptungen enden oder persönlichkeitsverletzend sein, bloße Werturteile („Ich fand die Führung unfair“) sind geschützt.
Eine negative Bewertung des Arbeitgebers kann einen Unterlassungsanspruch nach sich ziehen. Macht der Chef glaubhaft, dass sein Persönlichkeitsrecht durch unwahre Tatsachenbehauptungen verletzt wurde, kann er die Entfernung verlangen. Weitere Konsequenzen können Schadenersatz sowie strafrechtliche Belange sein.
Wird in der Bewertung wissentlich Unwahres behauptet, kann sich der Arbeitnehmer wegen übler Nachrede (§ 186 StGB) oder sogar Verleumdung (§ 187 StGB) strafbar machen. „Arbeitnehmer müssen also eine gewisse Mäßigung wahren: Tatsachen müssen belegbar sein, Kritik sollte als subjektive Meinung gekennzeichnet werden, um nicht in Schmähkritik umzuschlagen“, rät der Anwalt Usebach.
Bewertung nicht immer anonym
Eine Arbeitgeberbewertung im Internet muss nicht zwingend anonym sein. „Zwar erlauben viele Plattformen anonyme Bewertungen, jedoch können Betreiber oder Gerichte im Streitfall Auskunft über den Verfasser verlangen, insbesondere wenn es um Persönlichkeitsrechtsverletzungen oder Rufschädigung geht“, sagt der Anwalt. Das Unternehmen kann bei begründetem Verdacht auf rechtswidrige Bewertungen eine „Auskunftsklage“ gegen den Plattformbetreiber erheben, um den Identitätsnachweis des Verfassers zu erlangen.
