Migration Integration: Zwischen Hilfsbereitschaft und ökonomischen Interesse - Seite 2

In Zeiten, in denen Ausbildungsplätze nicht besetzt sind, ist es wirtschaftlich sinnvoll, Flüchtlingen eine Perspektive geben. Doch derzeit steht bei einer Beschäftigung noch die konkrete Hilfe für die Asylsuchenden im Vordergrund. Ein Plädoyer für ein gemeinsames Miteinander, Erfahrungsberichte von Betroffenen und positive Beispiele zum Nachahmen.

Freitag, 25. September 2015 - Management
Heidrun Mittler
Artikelbild Integration: Zwischen Hilfsbereitschaft und ökonomischen Interesse - Seite 2
Bildquelle: Rewe Wintgens

Dürfen Flüchtlinge überhaupt bei uns arbeiten? Welche Voraussetzungen sind nötig? Rechtliche Begriffe, Orientierungshilfen sowie Hinweise, wo man sich informieren kann. 

Arbeiten darf in Deutschland und damit auch im deutschen Lebensmittelhandel, wer über zwei Dinge verfügt: einen Aufenthaltstitel und eine Arbeitserlaubnis.

Menschen aus Staaten, die nicht zur Europäischen Union (EU) oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehören, benötigen für den Aufenthalt in Deutschland einen Aufenthaltstitel. Das kann zum Beispiel ein Visum sein, das der Migrant schon vor der Ausreise noch im Herkunftsland beantragt. Menschen, die auf illegalen Wegen in die EU geflüchtet sind, müssen im Zielland bei der zuständigen Ausländerbehörde einen solchen Titel beantragen. Der Titel „Aufenthaltserlaubnis“ wird grundsätzlich befristet und zweckgebunden erteilt, zum Beispiel, um eine Ausbildung zu machen oder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, aber auch aus humanitären Gründen. Ein weiterer Titel ist die „Blaue Karte“ , sie wird vergeben an Menschen mit einer akademischen oder vergleichbaren Qualifikation und einem bestimmten Mindesteinkommen (z. B. ein qualifizierter Arzt oder Maschinenbauingenieur aus Syrien). Personen mit einem Aufenthaltstitel können arbeiten, wenn unter anderem zwei Bedingungen erfüllt sind: Die Bundesagentur für Arbeit muss der Beschäftigung zustimmen, und zudem muss ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegen.

Keine Aufenthaltstitel sind die „Aufenthaltsgestattung“, die an Personen während des Asylverfahrens erteilt wird, und die „Duldung“, die erteilt wird, wenn die Abschiebung eines Ausländers vorübergehend ausgesetzt wird. Aber auch Menschen mit Status „Asylbewerber“ oder „mit Duldung“ können arbeiten, wenn sie sich seit drei Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Voraussetzung ist, dass sich durch die Beschäftigung des Arbeitnehmers keine nachteiligen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt ergeben (im Klartext: dass kein anderer Nicht-Asylbewerber die Stelle beansprucht) und der Ausländer nicht zu ungünstigeren Bedingungen beschäftigt wird als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer. Die Arbeitserlaubnis wird von der Bundesagentur für Arbeit erteilt, zuständig ist die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung ( ZAV ). Es gibt verschiedene Standorte in Deutschland (Bonn, Duisburg, Frankfurt am Main, München), an denen sogenannte Arbeitserlaubnis-Teams (AE-Teams) der ZAV tätig sind. Arbeitgeber können den Entscheidungsprozess erheblich verkürzen, wenn sie der Agentur für Arbeit frühzeitig das Stellenangebot vorlegen. Außerdem kann der Arbeitgeber eine Vorab-Prüfung beantragen, ohne dass ein konkreter Bewerber feststeht.

Praktikum: Personen mit Duldung können ohne Wartefrist ab dem ersten Tag des Aufenthalts bzw. ab Erteilung der Duldung ein Praktikum absolvieren, wobei auch hier eine Erlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich ist.

Diese Angaben geben nur eine erste Orientierung und ersetzen nicht den Blick in die offiziellen Unterlagen. Einen detaillierter Überblick über die derzeit geltenden Bestimmungen (die sich ändern können!) gibt das Merkblatt 7 der Bundesagentur für Arbeit „Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland“ mit Fragen, Antworten sowie Tipps für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Die 25-seitige Broschüre ist als Download abrufbar unter www.zav.de/arbeitsmarktzulassung . Hier gibt es auch die notwendigen Formulare für die Anträge.

Wer wissen will, wie das Asylverfahren funktioniert, wer Schutz genießt, wer arbeiten darf und wie die Integration erfolgen kann, findet Antworten auf der Homepage des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge: www.bamf.de

Interessierte Händler sollten sich informieren, ob es vor Ort Vereine gibt, die Migranten unterstützen. Nur ein Beispiel für eine Bürgerinitiative: www.flüchtlingshilfe-harvestehude.de

Noch im Aufbau ist eine Ausbildungs- und Arbeitsplatzbörse für arbeitssuchende Flüchtlinge und mögliche Arbeitgeber: www.workeer.de